Wort davor: Lehnwald

Lehn(s)ware, Lehnwähre
Wortklasse: Femininum
sprachliche Erläuterung: zur Etymologie des Grdw.s vgl. den Artikel Wahre und Währe (I u. II) in DWB. XIII 754ff.; in der Literatur hat sich Lehnware als Fachwort durchgesetzt.

Lehn(s)ware (I)
Erklärung: Verfügungsrecht über ein Lehen, Patronatsrecht, Lehnsbesitz, Lehnsherrschaft.

Lehn(s)ware (II)
Erklärung: die aus der Belehnung entspringende Lehnspflicht (I).
Lehn(s)ware (III)
Erklärung: Zahlung beim Mannsfall, insbesondere bei Verleihung eines Lehens außerhalb der Sohnesfolge, wobei die kleine L. auch die Lehnstaxe (I) sein kann.
vgl. Lehnreich, Lehnschilling (I).
Sachhinweis: HRG.1 II 1752ff.

Wort danach: Lehnwasser

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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