Lehnvorträger
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
Lehnsmann (I), der als Vertreter einer Gesamtheit ein Lehen empfängt.
vgl.
Lehn(s)träger (II 1).
Wort danach: Lehnwahrschaft
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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