Wort davor: Lehn(s)veränderung
Lehnsverbesserung
Wortklasse: Femininum
Erklärung:
durch finanzielle Aufwenduugen des Lehnsinhabers erreichte Verbesserung des Lehens, wobei die Aufwendungen als Lehnsschulden
gelten, auch die aufgewendete Geldsumme.
- Belegtext:
was ... der verstorbene ohne noth und bestaendige nuetzliche lehns-verbesserung ... geliehen und verwendet, das soll vor keine lehn-schuld geachtet werden, sondern es sind die land-erben solche schuld zubezahlen pflichtig
Datierung: 1688
Fundstelle: MagdebPolO. 30
- Belegtext:
landerben, welche lehns-verbesserungen zu fodern haben, muessen wegen ihres einbehaltungsrechtes im mit-besitze des lehnes so lange zu verbleiben suchen, bis sie desfalls voellig befridiget sind
Datierung: 1757
Fundstelle: Estor,RGel. I 765
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- Datierung: 1758
Fundstelle: Estor,RGel. II 191
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- Belegtext:
die wahren lehns-verbesserungen denen land-erben von dem lehn-folger solchergestalt zu bezahlen sind, daß, wenn die kosten der anlage den würklich werth der verbesserungen nicht
übersteigen, solche lasten ihnen zu erstatten, sonst aber bey dem dermaligen werth der besserung zu bestehen sey
Datierung: 1772
Fundstelle: Pufendorf,HannovLREntw. 70
- Datierung: 1784
Fundstelle: Schnaubert,ErläutLehnR. 244
- Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. II 357
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1799
Fundstelle: Hagemann,PractErört. II 40
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Wort danach: Lehn(s)verleihung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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