Wort davor: Lehntrage
Lehn(s)träger
Wortklasse: Maskulinum
Lehn(s)träger (I)
Erklärung:
selbstnütziger Inhaber eines Lehens.
- Belegtext:
ob ainem ain lehensguet angestorben ist ..., derselb soll vor dem lehensherrn oder seinem haubtman durch urtl, dapei am minsten siben lehenstrager sizen, den lehenspotten, der
im die geweer solicher lechensgüetter hat gewalt aufzugeben, erlangen, der sol in dan in die geweer sezen
Datierung: um 1500
Fundstelle: GörzSt. 82
- Datierung: 1508
Fundstelle: MdForsch. XX 308
- Datierung: 1511
Region/Autor/Textsorte:
Hessen
Fundstelle: GrW. III 386
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
nach absterben des lehentraegers erben erstlich seine kinder
Datierung: 1530
Fundstelle: LibriFeud.(Weidm.) B I.
- Datierung: vor 1531
Fundstelle: RügenLR. 158
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
sollen die ermelten lehendrägere yre lehen von dem grundthern wie pillich entpfangen, bedingen vnd vermannen
Datierung: 1537
Region/Autor/Textsorte:
Untermosel
Fundstelle: GrW. II 302
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
adelich lehen sein, so den lehentrager adeln als gemeynglich thuon die, so von keyser oder koenigen vnd den hoehern herrlicheiten verlihen werden
Datierung: 1558
Fundstelle: Gobler,StatB. 7v
Faksimile, Ausgabe von 1553
- in DRQEdit
- Belegtext:
dieweil der lehntrager B. noch nicht zu seinen mundigen jharen gekommen
Datierung: 1577
Fundstelle: BrandenbSchSt. I 695
- Datierung: 1815
Fundstelle: WirtRealIndex I 403f.
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
Lehn(s)träger (II)
Erklärung:
wer treuhänderisch für einen (insb. Geistliche, Frauen, Unmündige) oder mehrere (Körperschaft, Mehrheit von belehnten Personen) ein Lehen empfängt und die Lehnspflichten erfüllt oder für deren Erfüllung verantwortlich ist.
Lehn(s)träger (II 1)
Erklärung:
lehnsrechtlich.
vgl.
Lehnvorträger.
- Belegtext:
div forgenantiv frawe, swem si mich daz selbe gvot haeisset liehen, dem sol is lihen vnde sol er irz tragen in allem dem reht, als die forgenanten lehentrager vnde als diche als
ir lehentrager sterbent vor ir tode, so sol ich daz selbe lehen lihen, swem si mich ez haeizst lihen
Datierung: 1288
Region/Autor/Textsorte:
Schwaben
Fundstelle: CorpAltdtOrUrk. II 346f.
- Datierung: 1316
Fundstelle: BrixenUrk. I 264
- Datierung: 1322
Fundstelle: BambBer. 10 (1847) 99
- Belegtext:
[dem] U.v.W. an seiner brueder stat ..., wan er ir lehentrager ist, verlihen allew deu lehen
Datierung: 1332
Fundstelle: Schott,Träger 223
- Belegtext:
auf welhen vnder in di selb lehenschaft geviell, der sol der andern lehentrager sein
Datierung: 1337
Fundstelle: OÖUB. VI 238
- Belegtext:
wann er ein geistlich man ... ist vnd solcher lehen nicht behalten mag, so geben wir im einen lehentrager ..., daz sie ym die egen. lehen seine liebetage als vormunde getrewlichen tragen sullen
Datierung: 1360
Fundstelle: Haltaus 1233
- Belegtext:
das die ... schultheisse, rate, burger und die stat zu Berne, und zu yren henden die obgeschriben [10 mitburgern] als rechte und getrewe lehentrager suliches halbenteyls der ...
stat und burg zu A. mit allen iren zugehorungen von uns und dem reiche zu rechtem lehen ... besitzen sullen
Datierung: 1379
Fundstelle: BernStR. III 218
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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- Datierung: 1386
Fundstelle: SPöltenUB. II 279
- Belegtext:
unverscheidenlich gesetzzde und gemachde lechentragere [zweier Töchter]
Datierung: 1391
Region/Autor/Textsorte:
Bern
Fundstelle: InterlakenR. 87
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1404
Fundstelle: Schott,Träger 157
- Datierung: 1442
Fundstelle: BernStR. III 293
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1443
Fundstelle: BeitrSteirG. 22 (1887) 71
- Datierung: 1449
Fundstelle: Schott,Träger 208 Anm. 22
- Datierung: 1457
Fundstelle: Argovia 14 (1884) 145
- Datierung: 1468
Fundstelle: OstfriesUB. I 750
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Datierung: 1483
Fundstelle: RappoltsteinUB. V 319
- Datierung: 1493
Fundstelle: FürstenbUB. IV 104 Anm. 3
- Belegtext:
sie [Räte zu Kahla] sollen einen lehntreger vororden, derselbige sal ins ampts erbbuch von wegen des rathes geschrieben werden und so derselbig lehntreger
toteshalben abegehen würde, sollen die rethe einen andern lehntreger inschreiben lassen und so ofte die lehen durch den lehntreger zu falle kommen, denselbigen rechtliche volge zu thune
Datierung: 1506
Fundstelle: KahlaUB. 71
- Datierung: 1511
Fundstelle: Frey,Pract. 462
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
so ... dieselben lehens-leuth nicht vogtbar ... waeren, so sollen ... allzit gemaeß lehen-trager gestellt werden, die lehen ... von uns zu empfahen
Datierung: 1518
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. II 166
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Datierung: 1523
Region/Autor/Textsorte:
Oberösterreich
Fundstelle: ÖW. XII 689
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- Datierung: 1528
Fundstelle: CAustr. I 764
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- digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
so oft auch die lehen durch die felligkait ... in ... mer dan aines erben handt kumen wurden, ... so sollen uns alzeit gemaeß lehentrager gestellt ... werden
Datierung: 1528
Fundstelle: Walther,Trakt.(Ri.) 188
- Datierung: 1544
Fundstelle: Schott,Träger 168
- Belegtext:
wer ... das lehenguot vngethaylt bliben, so sein die erben all inn gmain zuo entpfahung solchs lehens verpunden. doch moegen sie ainen lehentrager auß jnen erwelen ..., der in jr aller namen lehen empfahe
Datierung: 1548
Fundstelle: Perneder,Lehnr. 10r
Faksimile, Ausgabe von 1544
- in DRQEdit
- Belegtext:
wirt es auch mit den stetten vnnd communen gehalten, das dieselben ainen lehentrager verordnen, der von jr aller wegen die lehen wie sich gebuert entpfahe vnnd darauff die gwoenlich lehenspflicht thue
Datierung: 1548
Fundstelle: Perneder,Lehnr. 10v
Faksimile, Ausgabe von 1544
- in DRQEdit
- Belegtext:
ist dem landsbrauch nach ein lehensherr nit schuldig, einem yeden erben seinen angefallnen thail insonderheit zu verleihen, dann dardurch die lehenstück zertrent ... werden, sonder die erben sein ...
schuldig, einen lehentrager zwischen ihnen zu erkysen und denselben dem lehensherrn fürzustellen, der das lehen an irer aller statt empfahte
Datierung: 1556/58
Fundstelle: Walther,Trakt.(Ri.) 116
- Belegtext:
der lehentraeger muß fuer seine person lehenfaehig seyn
Datierung: 1582
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. I 113 Anm. d.
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
allwegen der eltist bürgermeister lehenträger ... sein solle
Datierung: 1587
Fundstelle: WaldkirchStR. 30
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- Datierung: 1589
Fundstelle: Senckenberg,Lehen Resp. 25
- Datierung: 1598
Fundstelle: SchulenburgUB. II 317
- Datierung: 1607
Fundstelle: SPantaleonUrb. 380
- Belegtext:
so viell die theilung der lehenguter betrifft, wollen wir ..., das dem ienigen, so in der theilung der besitzer der guter vndt dardurch der lehntraeger geworden, solle obliegen,
sich in einem viertel jahre hernacher ... anzugeben vndt sich ... registriren zulassen, damit die herrschafft ihre lehentreger iedes mahl gewiß sein koenne, auch den vnterscheidt ... wisse, welche lehntraegere und welche die gesambtshaendere sein
Datierung: 1611
Fundstelle: CCMarch. VI 1 Sp. 223
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Datierung: 1635
Fundstelle: Lünig,CJFeud. I 847
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1652
Fundstelle: Reyscher,Ges. XVII 2 p. 27 Anm. 126
- Datierung: 1661
Fundstelle: ArgauLsch. V 239
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1670
Fundstelle: AltenburgSamml. I 111ff.
- Belegtext:
sollte ... das erblehen laenger als jahr und tag ... ohne theilung bleiben, sollen die gesammten erben ... schuldig seyn, einen lehntraeger zu bestellen, ... welcher lehntraeger
ordentlicher weise der aelteste unter den interessenten seyn soll
Datierung: 1698
Fundstelle: HalberstProvR. 99
- Datierung: 1717
Fundstelle: Mader,ReichsrMag. I 419
- Belegtext:
haben theils chur-fuersten und staende des reichs in eigener hohen person, theils durch gevollmaechtigte gewalthaber und lehn-traeger solche ... reichs-lehen ... empfangen
Datierung: 1720
Fundstelle: Lünig,TheatrCerem. II 938
[weitere Angaben: ebd. 941]
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
pfleget ... oefters der aelteste des stammes als ein lehn-traeger bestellet und demselben das exercitium derer lehns-jurium ... anvertrauet zu werden
Datierung: 1721
Fundstelle: Ludovici,LehnsProzeß 114
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1722
Fundstelle: Reyscher,Ges. VI 324
- Belegtext:
sind die personae morales oder mysticae diejenigen, die man sonsten communen, republiquen und collegia nennet. alldieweilen nun solche personae morales nicht sterben, folglich die lehen nicht ausgehen
können, ... pfleget ordinarie ein lehen-träger bestellet zu werden, der die gebührende folge leisten muß, der auch alle casus zu observieren hat und wann er fehlet, es der ganzen commun imputiret wird
Datierung: 1733
Fundstelle: Schott,Träger 162 Anm. 3
- Datierung: 1736
Fundstelle: Ludewig,Anzeigen II 453
- Datierung: 1744
Fundstelle: Ludewig,Anzeigen II 451ff.
- Datierung: 1749
Fundstelle: Klingner I 29
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- Belegtext:
lehen-traeger (prouasallus) ist der substitutus eines oder mehrerer vasallen, der in dessen oder deren namen die beleihung von dem lehen-herrn empfaenget und also deren stelle in lehns-angelegenheiten vertritt
Datierung: 1751
Fundstelle: Buder 693
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- digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- Belegtext:
in ansehung derer eheweiber werden mehrentheils deren ehemaenner als lehntraeger angenommen
Datierung: 1755
Fundstelle: Klingner IV 182
[weitere Angaben: ebd. 180]
- Belegtext:
[diejenigen,] welche nicht lebenslaenglich und ueberhaupt, sondern nur zu gewissen lehens-verrichtungen ... von dem vasallen bestellt seynd, werden zwar ebenfalls lehentraeger
genannt, ... aber nur ... gemeinen anwaelden gleich geachtet
Datierung: 1756
Fundstelle: CMax. IV 18 § 61
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
unter den lehentraegern verstehet man ... jene, welche vermoeg sonderbarer bestellung den vasallen in seinen lehens-obliegenheiten ... solang, als sie leben, ... zu vertretten haben
Datierung: 1756
Fundstelle: CMax. IV 18 § 61
Faksimile (Abschnittsbeginn)
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
ganze collegia, gemeinden und stiftungen können lehen erwerben und bestellen einen provasallum, lehnsträger, der an ihrer statt die lehnsdienste leistet und ... die lehnspflicht erneuert
Datierung: 1757
Fundstelle: RechtVerfMariaTher. 629
- Belegtext:
ligt dem lehentraeger ob, dem lehen-herrn den von dem ganzen lehen schuldigen ... zins ... zu erstatten, als worfuer ihm dann ... von denen uebrigen mitbesitzern des lehens ... ersatzung gethan werden soll
Datierung: 1762
Fundstelle: BernStR. VII 2 S. 859
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
wann mehrere zugleich mit ... dem nemlichen lehen belehnt werden, so muessen sie sich eines gemeinschaftlichen lehentraegers vergleichen
Datierung: 1784
Fundstelle: Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 347
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- in Google Books
- Belegtext:
wer uebrigens die vasallitischen gerechtsamen und pflichten nicht in eigenen namen ausuebt ..., sondern den vasallen dabei bloß repraesentirt und in fremdem namen handelt, ist kein lehntraeger; z.b. ... der vormund
Datierung: 1784
Fundstelle: Schnaubert,ErläutLehnR. 257
[weitere Angaben: ebd. 258]
- Belegtext:
bei den lehenguetern ... besonders der gemeinden ist ... ein lehentraeger bestimmt, bei dessen absterben jedesmal ein mortuarium geleistet werden muß
Datierung: 1788
Fundstelle: Thomas,FuldPrR. I 288
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
die fähigkeit eines lehnsträgers muß nach eben den grundsätzen, wie die fähigkeit eines vasallen selbst, beurtheilt werden
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. I 18 § 52
- Belegtext:
wo der lehnsherr einen lehnsträger zuzulassen schuldig ist; da hängt die auswahl der person desselben von den vasallen ab
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. I 18 § 60
- Belegtext:
weibspersonen ... haben binnen einem jahre, sechs wochen und drey tagen ... eine annehmliche person zum lehntraeger bey unserm lehnhofe zu praesentiren
Datierung: 1795
Fundstelle: AltenburgSamml. III 543
- Belegtext:
durch den tod der besitzerin des lehns sich der auftrag und verbindlichkeit des lehntraegers gaenzlich erlediget
Datierung: 1795
Fundstelle: AltenburgSamml. III 543
- Belegtext:
lehntraeger (provasallus, vasallus vicarius) ist derjenige, welcher die rechte und pflichten des vasallen in eigenem namen ausuebet ... der lehnsherr ist befugt, den vom vasallen
bestellten lehntraeger aus rechtmaeßigen ursachen zu verwerfen, und wenn eine einzelne lehnsfaehige person einen lehnstraeger bestellen will, so ist der consens des lehnsherrn erforderlich
Datierung: 1802
Fundstelle: RepRecht X 45
[weitere Angaben: ebd. 46]
- Datierung: 1808
Fundstelle: RepStaatsVerwBaiern I2 205
- Belegtext:
die person des lehentraegers repraesentirt den vasallen so ganz vollkommen, daß, wenn der lehentraeger stirbt ..., jederzeit der fall einer belehnungs-renovation eintritt
Datierung: 1811
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. I 114
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
ist von dem lehentraeger der gewalttraeger oder bevollmaechtigte ad actum der lehenpflichtsablegung oder sonst einer vasallitischen handlung wohl zu unterscheiden, indem der
letztere nicht in die lehenverbindung tritt, sondern lediglich zu einem bestimmten einzelnen acte mit erlaubniß des lehenherrn bevollmaechtiget wird
Datierung: 1811
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. I 115
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
[dem abt ... des gottshauses Reichenau] sond frauen und töchteren von ihrem lehen lahentrager geben nach lehensgewohnheit und recht
Fundstelle: GrW. IV 404
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Lehn(s)träger (II 2)
Erklärung:
im Bergwesen.
vgl.
Aufnehmer (V),
Gewerke (II).
- Datierung: 1530
Fundstelle: GraupenBergb. 38, 43, 50, 57, 108 u. 111
- Belegtext:
wann der bergmeister mit dem geschwohrnen aufs gebirge kompt zum vermessen, soll nach aufgelegter belehnung der lehentraeger ... einen leiblichen eyd ... schwoeren, daß der gang,
darauf er vormessen will lassen, sein rechter belehnter gang sey
Datierung: 1559
Fundstelle: Nahmer I 352
[weitere Angaben: ebd.ö.]
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
so nawe zechen vorliehen oder bestetiget werden, sol der lehentreger oder auffnemer seine gewergkschafft alsbald dem bergmeister antworten und zustellen
Datierung: 1589
Region/Autor/Textsorte:
Sachsen
Fundstelle: Veith,Bergwb. 324
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- digitalisiert von der SLUB Dresden
- Datierung: 1718
Fundstelle: Reyscher,Stat. 585
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- Datierung: 1749
Fundstelle: CAug. III 3 Sp. 1393
- Datierung: 1766
Fundstelle: WeistNassau II 315
- Datierung: 1769
Fundstelle: NCCPruss. IV 5834
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
man kan entweder selbst eine zeche muthen oder dieses durch einen andern besorgen zu lassen, der hernach lehentraeger oder schichtmeister heist
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. II 885
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 16 § 180
- Datierung: 1799
Fundstelle: RepRecht III 235f. u. 240
Lehn(s)träger (III)
Erklärung:
Stellvertreter des Lehnsherrn (I).
vgl.
Lehn(s)propst.
Lehn(s)träger (IV)
Erklärung:
allgemein Sachwalter.
- Datierung: 1519
Fundstelle: Haltaus 1233
Wort danach: Lehn(s)trägerei
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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