Wort davor: Lehntrage

Lehn(s)träger
Wortklasse: Maskulinum

Lehn(s)träger (I)
Erklärung: selbstnütziger Inhaber eines Lehens.

Lehn(s)träger (II)
Erklärung: wer treuhänderisch für einen (insb. Geistliche, Frauen, Unmündige) oder mehrere (Körperschaft, Mehrheit von belehnten Personen) ein Lehen empfängt und die Lehnspflichten erfüllt oder für deren Erfüllung verantwortlich ist.

Lehn(s)träger (II 1)
Erklärung: lehnsrechtlich.
vgl. Lehnvorträger.
Lehn(s)träger (II 2)
Erklärung: im Bergwesen.
vgl. Aufnehmer (V), Gewerke (II).
Lehn(s)träger (III)
Erklärung: Stellvertreter des Lehnsherrn (I).
vgl. Lehn(s)propst.
Lehn(s)träger (IV)
Erklärung: allgemein Sachwalter.

Wort danach: Lehn(s)trägerei

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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