Wort davor: Lehnträgereirecht

Lehnträgergang
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung: dem Lehnsträger (II 2) auf seinen Antrag zur Schürfung eingeräumter (Erz-) Gang (I 2).

Wort danach: Lehn(s)trägerin

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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