Wort davor: Lehnstitel
Lehnstochter
Wortklasse: Femininum
Erklärung:
Tochter eines Lehnsbesitzers, die oder deren Nachkommen lehnsrechtlich erbberechtigt sein können.
- Belegtext:
wan der lezte seines nambenß und stambenß ein tochter ... und andere seithenfreünd von andern stamben alß schwoester ... hinter sein verläst, so schliest die lehenßtochter die andern negsten befreuendten ... auß
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. V 103
- Belegtext:
bei den weiblichen seitenverwandten ist ... die sammtbelehnung nur im ersten glied nothwendig ..., und es ist damit allen ihren lehensfaehigen nachkommen, die mit ihrem mann gleiches namens und stammes
sind, ohne weitere fortsetzung der sammtbelehnung ihr recht gewahret, so weit sie die abstammung von einer solchen sammtbelehnten lehenstochter erweisen koennen
Datierung: 1807
Fundstelle: SammlBadStBl. I 621
Wort danach: Lehntrage
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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