Wort davor: Lehn(s)tafel
Lehn(s)tag
Wortklasse: Maskulinum
Lehn(s)tag (I)
Erklärung:
festgesetzter Tag zur Behandlung der anstehenden Lehnsangelegenheiten.
vgl.
Lehn(s)gericht (I).
Lehn(s)tag (II)
Erklärung:
bei Knaben das Alter von 14 Jahren und 6 Wochen, dessen Erreichung lehnbar (I) macht.
- Belegtext:
wanne daz chind ze lehens tagen chomen ist. nieman mag geczeug gesein, der nicht zu seinen tagen chomen ist ... ain chind, daz vierzehen iar alt ist vnd sechs wochen, daz ist ze seinen tagen chomen, also daz ez lehenpaere ist
Datierung: 1295
Fundstelle: Schwsp.(Kurzform II/Eckh.) 292 (Kt)
Lehn(s)tag (III)
Erklärung:
für die Geltendmachung von Lehnsforderungen im Konkurs maßgebender Tag.
Wort danach: Lehntagsausschreiben
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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