Wort davor: Lehn(s)schrift
Lehn(s)schuld
Wortklasse: Femininum
Erklärung:
auf einem Lehen ruhende finanzielle Verpflichtung, die idR. auf den Lehnsfolger übergeht bzw. beim Heimfall vom Lehnsherrn (I) zu tragen ist.
Sachhinweis:
HRG.1 II 1743ff.
- Datierung: 1559
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. II 189
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
sollen auch als lehns-schulden geachtet werden, was vor die soehne auff universitaeten zur nothdürfftigen bezahlung des tisches der collegiorum, buecher und unentbehrlich adelicher
exercitien aus mangel anderer mittel unumbgaenglich erborget werden muessen
Datierung: 1688
Fundstelle: MagdebPolO. VIII § 28 Nr. 6
- Datierung: 1710
Fundstelle: CCMarch. V 1 Sp. 236
Faksimile
- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Datierung: 1712
Fundstelle: CCPrut. III 138
- Belegtext:
was aber lehens-schulden anlanget, welche mit des lehen-herrn consens, oder zu des lehens nutzen contrahiret, oder den fundum selbst afficiren, wie das gezahlte heurath-gut
Datierung: 1721
Fundstelle: KlugeBeamte IV 465
- Datierung: 1737
Fundstelle: Zedler XVI 1459
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: vor 1740
Fundstelle: Westphalen,Mon. II 1879
Faksimile
- digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- Belegtext:
onera subsidiaria ... die lehnsschulden, in welche der lehnsherr, die agnaten und mitbelehnten gewilligt und in ansehung derer den gläubigern die exemtion in das lehngut selbst verstattet wird
Datierung: 1757
Fundstelle: RechtVerfMariaTher. 672
- Belegtext:
daß ... nichts anders vor eine lehnschuld zu halten, als worueber eine ordentliche landes- und lehnsherrliche ... confirmation ausgefertiget, mithin rueckstaendige kauf- oder
erbegelder, das eingebrachte der eheweiber, wenn auch sogar versio in rem erwiesen werden wollte, so lange selbige nicht von dem lehnhof consentiret worden, schlechterdings ausgeschlossen sind
Datierung: 1770
Fundstelle: AltenburgSamml. II 315
- Belegtext:
was der vormalige besitzer eines lehns oder dessen vorfahren an würklichen lehn-schulden abgetragen, davon verstehet es sich von selbst, daß denen land-erben aus dem lehn vergütung wiederfahren müsse
Datierung: 1772
Fundstelle: Pufendorf,HannovLREntw. 73
- Datierung: 1792
Fundstelle: NCCPruss. IX 925
Faksimile
- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
nur solche schulden des vasallen treffen, zum nachtheile des lehnsherrn, das lehn oder dessen früchte, die entweder die gesetze für lehnsschulden ausdrücklich erklären, oder in deren aufnehmung der lehnsherr gewilligt hat
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. I 18 § 229
- Belegtext:
im mangel näherer bestimmungen gilt die regel: daß lehnsschulden, welche bloß die person und familie des vasallen betreffen, oder zur tilgung gewisser ihm persönlich obliegender
verbindlichkeiten gemacht sind, vorzüglich aus seinem allodialvermögen oder nachlasse, und nur bey dessen unzulänglichkeit aus dem lehne zu tragen sind
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. I 18 § 232
- Belegtext:
zu allen durch die gesetze gebilligten lehnsschulden kann der lehnsherr seine ausdrückliche einwilligung, wenn sie begehrt wird, nicht versagen
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. I 18 § 235
- Datierung: 1802
Fundstelle: RepRecht X 39
- Belegtext:
lehenschulden heißen solche schulden, welche aus besonders eintretenden gruenden entweder allen oder einigen lehenbesitzern in dieser qualitaet aus der substanz des lehens unmittelbar
oder aus andern mitteln zu bezahlen obliegen
Datierung: 1812
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. I 347
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Wort danach: Lehn(s)schuldigkeit
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten