Lehn(s)schein
Wortklasse: Maskulinum
Lehn(s)schein (I)
Erklärung:
(vorläufige) Bescheinigung über eine Belehnung.
vgl.
Lehn(s)brief (I),
Lehnzettel (I).
Wort danach: Lehnschilling
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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