Wort davor: Lehnrichte
Lehn(s)richter
Wortklasse: Maskulinum
Lehn(s)richter (I)
Erklärung:
Vorsitzender oder Mitglied eines Lehnsgerichts (I).
- Belegtext:
richtere drierley sien, also rechte belehente richtere, bevolene richtere, und lehnrichtere, also ist ouch daz recht drierley: also geistlich, werltlich unde lehnrecht
Datierung: Ende 14. Jh.
Fundstelle: GlWeichb. 259
- Datierung: 1469
Fundstelle: OldenbUB. I 177
- Datierung: 1488
Fundstelle: Theuerkauf,Lehnswesen 82 Anm. 1
- Belegtext:
ob aber krieg ist tzwischen den vnderen lehenlewten ... der selbig so[ll] entscheiden werden durch ... den lehenrichter
Datierung: 1493
Fundstelle: LibriFeud.(Pflantzm.) C VIa
- Datierung: 1493
Fundstelle: TübStR. 37
- Belegtext:
ein leenrichter off leenhere
Datierung: Ende 15. Jh.
Fundstelle: InfSpecSax. 631
Faksimile
- digitalisiert von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften
- Datierung: 1500
Fundstelle: Steinen,WestfGesch. I2 1330
- Belegtext:
solle wy eynen lenrichter bynnen O. setten unde wonende hebn, wat leensaken inwoneren der stat O. geistlik eder wertlik andrept, bynnen O. to richtene
Datierung: 1508
Fundstelle: OsnabrGQ. IV 216
- Belegtext:
von beiden partheyen angewilligter lehenrichter
Datierung: 1511
Fundstelle: Frey,Pract. 461
Faksimile
- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
de furste tom geringesten zodanen angesatten mandach mith einen leenrichter, twen biisittern und twelfmannen van leene zall sitten und holden laten
Datierung: 1524
Fundstelle: Theuerkauf,Lehnswesen 82 Anm. 1
- Belegtext:
sagt aber der lehenmann, das lehenrichter vnd mann vnrecht geurtheylt, soll er noch sechs wochen imm beseß bleiben
Datierung: 1530
Fundstelle: LibriFeud.(Weidm.) A III 10
- Datierung: 1540
Fundstelle: Prausnitz,Feuda extra curtem 181f.
- Belegtext:
es ist auch fast der gemein gebrauch, daß der lehenherr, so derselb ein parthei ist oder selbs das gericht mit besitzt, einen lehenrichter erwelt vnd demselben etlich lehenman als beisitzer zuoordnet
Datierung: 1558
Fundstelle: Gobler,StatB. 8v
Faksimile, Ausgabe von 1553
- in DRQEdit
- Belegtext:
[Übschr.:] warauff die lehenrichter inn schoepffung der vrthail vnd rechtlichen erkandtnuß fürnaemlich jr auffmercken haben sollen
Datierung: 1558
Fundstelle: Perneder,Lehnr. 38r
[weitere Angaben: ebd. 38v]
Faksimile, Ausgabe von 1544
- in DRQEdit
- Belegtext:
urbar- und lehenrichter
Datierung: 1561
Region/Autor/Textsorte:
Tirol
Fundstelle: ÖW. II 83
Faksimile
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
lehen soll vor lehenrichter vnd mannen gerechtuoertiget werden
Fundstelle: TirolLO. 1573 Register s.v. Lehen
Volltext (und Faksimile)
- in DRQEdit
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: Anf. 17. Jh.
Fundstelle: MLiv. II NoldeHändel 35
- Datierung: 1612
Fundstelle: GrGeldersPlacB. II 134
- Belegtext:
der laehenrichteren eydt, in verfuehrung grichts vnd rechtens, auch empfahung verbotner miet vnnd gaben, ist dem eyd der castlanen glych
Datierung: 1616
Fundstelle: WaadtStat. 10
Faksimile
- Datierung: 1625
Fundstelle: NMittThürSächs. 21 (1901) 58
- Datierung: 1627
Fundstelle: BöhmLO. 257
- Datierung: 1656
Fundstelle: Harsdörffer I 575
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1660
Fundstelle: Moser,NStaatsR. IX 710
- Belegtext:
saget die steyrische land hand-fest ... daß das lehen-gericht soll mit paribus curiae, als lehen-richter besetzet werden
Datierung: 1688
Fundstelle: Beckmann,Idea 153
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
erb- und lehen-richter
Datierung: 1716
Fundstelle: CAug. II 1 Sp. 1837
- Belegtext:
der lehn-richter ist, nach verordnung des longobardischen rechts entweder der lehn-herr selbst, oder auch ... die so genannte pares curiae, das ist, etliche von denenjenigen lehn-leuten,
welche unter einer lehns-cantzeley, oder einem lehn-hofe stehen, und bey solchem lehn-hofe mit ihren lehn-guetern belehnet werden
Datierung: 1721
Fundstelle: Ludovici,LehnsProzeß 9
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
lehen-richter, in Boehmen, von dem man die lehen empfangen muß
Datierung: 1741
Fundstelle: Frisch I 597
Faksimile
- in Google Books
- Datierung: 1748
Fundstelle: CCMarch. IV. Cont. 82
Faksimile
- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Datierung: 1749
Fundstelle: Klingner I 9
Faksimile
- Belegtext:
in dem königreich Böhmen ... ehedessen in ansehung der auswärtigen lehen ein besonderer lehnsrichter bestellt [ist]
Datierung: 1757
Fundstelle: RechtVerfMariaTher. 678
- Datierung: 1763
Fundstelle: NlWB. VIII 1274
- Datierung: 1788
Fundstelle: Gadebusch,Staatskunde II 259
- Datierung: 1793
Fundstelle: Scheidemantel,Repert. III 179 u. 193
- Belegtext:
unter einem lehnrichter versteht man denjenigen, welcher in lehnssachen das richteramt verwaltet ... der lehnsherr sitzt nicht selbst mit im gerichte, er spricht auch nicht selbst
das urtheil, sondern er setzt einen lehnrichter oder lehnprobst an seine stelle
Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 299f.
- Datierung: 1808
Fundstelle: Weber,Lehnr. II 327
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Lehn(s)richter (II)
Wort danach: Lehnrolle
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten