Wort davor: Lehn(s)requisition
Lehn(s)revers
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
schriftliche Bestätigung des Lehnsempfangs durch den Lehnsmann (I) für den Lehnsherrn (I).
vgl.
Gegenbekenntnis,
Gegenbrief (I).
Sachhinweis:
HRG.1 II 1742f.(Lit.).
- Datierung: 1508
Fundstelle: ZHessG. 68 (1957) 44
- Belegtext:
[Abdruck e.] lehen reuers
Datierung: 1538
Fundstelle: Meichßner,Handb. 106r
- Datierung: 1565
Fundstelle: BeitrSteirG. 37/40 (1914) 35
- Belegtext:
[Übschr.:] lehen reuerß vber erblehen
Datierung: 1574
Fundstelle: Zwengel 154r
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
wo es herkommlich ist, hat auch der lehenmann einen lehen-revers oder gegenbrief auszustellen, in welchem er bekennet, daß er die sache oder das recht als lehen besitze, und der uebernommenen lehenpflicht nachkommen wolle
Datierung: 1582
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. I 81
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Datierung: 1719
Fundstelle: Rohr,NützlVorrath 240
- Belegtext:
zu denen brieflichen urkunden in lehns-sachen gehoeret auch der lehns-reuers, welchen der lehn-mann dem lehn-herrn zuweilen geben muß. es ist ... ein solcher lehns-reuers ...
eine speciale benennung aller und jeder stuecke, welche zu dem lehn gehoeren
Datierung: 1721
Fundstelle: Ludovici,LehnsProzeß 235
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1737
Fundstelle: Zedler XVI 1483f.
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
ein lehns-revers ist instrumentum aliquod recognitionis seu attestatum super rei qualitate, vel actu feudali a domino vel vasallo ad fidem faciendam solenniter datum
Datierung: 1751
Fundstelle: Buder 692
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- digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- Belegtext:
daß der vasall dem kayser einen, ... dem lehenbrieff dem innhalt nach ... gleichen, lehensrevers ausstelle, ist bey denen reichslehen nicht ueblich; es seye dann bey ein- oder anderem lehen besonderen herkommens
Datierung: 1774
Fundstelle: Moser,NStaatsR. IX 340
- Belegtext:
wo es ueblich ist, muß der vasall, gegen empfang des lehenbrieffs, einen lehens-revers ausstellen, welcher dem wesen nach mit dem lehenbrieff ... einerley innhalts ist, der form nach aber ... unterschidlich abgefaßt seyn kann
Datierung: 1774
Fundstelle: Moser,NStaatsR. IX 803
- Datierung: 1774
Fundstelle: Wagner,Civilbeamte I 304
- Datierung: 1793
Fundstelle: Scheidemantel,Repert. III 244f.
- Datierung: 1793
Fundstelle: Schwarz,LausWB. III 228
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- Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. I 18 § 90
- Datierung: 1804
Fundstelle: Hagemann,PractErört. IV 255
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Datierung: 1808
Fundstelle: RepStaatsVerwBaiern I2 236
- Datierung: 1808
Fundstelle: SammlBadStBl. I 609
Wort danach: Lehn(s)reversale
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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