Wort davor: Lehn(s)privileg
Lehn(s)propst
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
Vertreter des Lehnsherrn (I) in Lehnsangelegenheiten.
vgl.
Lehn(s)geber,
Lehnpfleger (II),
Lehn(s)richter (I),
Lehn(s)statthalter,
Lehn(s)träger (III),
Lehnverwalter,
Lehn(s)verweser,
Lehn(s)vogt.
- Datierung: 1521
Fundstelle: Indersdorf II 270
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- Belegtext:
ainer lehenherrschafft gmainer anwald oder lehenprobst
Datierung: 1548
Fundstelle: Perneder,Lehnr. 6v
Faksimile, Ausgabe von 1544
- in DRQEdit
- Datierung: 1571
Fundstelle: Roth s.v. Probst.
- Belegtext:
lehentrager oder lehenpröbst
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. V 17
- Datierung: 16. Jh.?
Fundstelle: Hüttner,TacHyp. I 212
- Belegtext:
die lehensherrn, so im landt Steyer lehen zuverleihen haben vnd dieselben leihen woellen, ... seyn auch schuldig, dieselben in aigner person oder durch jhre gevollmaechtigte lehens proebst im landt zuverleihen
Datierung: 1622
Fundstelle: SteirRefGO. 110
- Belegtext:
kanzleidirektor und lehenpropst
Datierung: 1656
Fundstelle: ProtBrandenbGehR. V 89
- Belegtext:
sie, die auslaendische lehensherrn, ihre ordentliche lehenproebste, so angesessene landleuth seyn, im land zu unterhalten ... schuldig seyn
Datierung: 1665
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. II 249
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Datierung: 1692
Fundstelle: Lünig,TheatrCerem. II 966
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Datierung: 1721
Fundstelle: Ludovici,LehnsProzeß 21
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
lehn-probst wird der lehn-richter genennet, den der lehen-herr aus der zahl der lehen-leute aussuchet, um an seine statt die zwischen den lehen-leuten entstandene streitigkeiten zu entscheiden
Datierung: 1751
Fundstelle: Buder 690
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- digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- Belegtext:
[es] können auch lehnsherren ihre vasallen durch gewalthaber oder lehnspröpste belehnen lassen, welches sonderlich bei denjenigen lehen zu geschehen pflegt, die außer dem territorio des lehnsherrn liegen
Datierung: 1757
Fundstelle: RechtVerfMariaTher. 638
- Belegtext:
so oft ein vasall mit seinem lehensherrn oder dieser mit jenem wegen lehengueter einen streit hat, pflegt der lehensherr einen lehensprobsten zu ernennen, welcher mit einigen
rechtsgelehrten oder andern raethen das gericht besitzt und ... das urtheil faellt, ueber welches der beschwerte theil zum landrecht appelliren kann. der lehensprobst pflegt
durch eine verordnung oder dekret ersetzt zu werden, denn der lehensherr kann in eigener sache nicht richter seyn
Datierung: 1780
Fundstelle: SteirEinl. 102
- Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. II 34
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
lehnprobst wird ... auch derjenige genannt, welcher die directorialangelegenheiten des lehnsherrn in lehnssachen besorgt
Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 299
- Datierung: 1803
Fundstelle: Flurschütz,Würzb. 58 Anm. 245
- Belegtext:
belehnungen, welche icht vor dem throne geschehen, werden in dem versammelten ober-regierungs-kollegium, welches mit dem minister des innern als lehens-probst den obersten lehenhof bildet, von dem leztern vollzogen
Datierung: 1807
Fundstelle: WirtRealIndex III 72
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- Belegtext:
bei den thronbelehnungen versieht der minister die stelle des obersten lehnprobstes
Datierung: 1808
Fundstelle: RepStaatsVerwBaiern I2 224
Wort danach: Lehn(s)protokoll
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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