Wort davor: Lehn(s)interessent
Lehn(s)investitur
Wortklasse: Femininum
Lehn(s)investitur (I)
Erklärung:
förmliche Rechtshandlung, durch die die Belehnung erfolgt.
- Datierung: 1585
Fundstelle: Alemannia 26 (1898) 235
- Datierung: 1698
Fundstelle: Cramer,Neb. 118 S. 161
- Datierung: 1700
Fundstelle: Struve,PfälzKHist. 917
- Datierung: 1720
Fundstelle: Lünig,TheatrCerem. II 958
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- Belegtext:
lehns-investitur wenn sie geschehen, suppliret sie den mangel eines ausdruecklichen lehnsherrlichen consensus ad alienationem, und befreyet von der felonie
Datierung: 1751
Fundstelle: CCMarch. VI 1 Reg. 28
- Datierung: 1762
Fundstelle: Cramer,Neb. 29 S. 61
- Datierung: 1771
Fundstelle: Cramer,Neb. 116 S. 486
- Belegtext:
die lehns-investitur ... denen ältern rechten nach eine gerichtliche übergabe ist
Datierung: 1772
Fundstelle: Pufendorf,HannovLREntw. 77
- Belegtext:
zur constitutio feudi ist nicht hinreichend, daß jemand als ... kaeuffer ... die sache tradirt bekommen hat. er muß sie als lehen besitzen und recognosciren, mithin treue ... versprechen und ... uebernehmen.
da dis im akt der lehnsinvestitur geschieht: so ist dieselbe ... mit dem lehnskontrakte so enge verbunden, daß kaum eins ohne das andere seyn koenne
Datierung: 1784
Fundstelle: Schnaubert,ErläutLehnR. 63
[weitere Angaben: ebd. 285]
- Datierung: 1786
Fundstelle: Gadebusch,Staatskunde I 333
Lehn(s)investitur (II)
Erklärung:
Urk. über die erfolgte Belehnung.
- Datierung: 1735
Fundstelle: KurpfSamml. IV Reg. s.v. lehen.
Wort danach: lehnisch
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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