Wort davor: Lehnhofstatt
Lehn(s)hoheit
Wortklasse: Femininum
Erklärung:
oberste Verfügungsgewalt über Lehnsleute (I) und Lehnsgüter.
vgl.
Lehn(s)herrlichkeit (I),
Lehn(s)herrschaft (III).
- Belegtext:
die lehenßpflicht unserer landsfürstlichen lehenhochheit ohn mitl angehörig [ist]
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. V 118
- Belegtext:
lehnshoheit des hauses Brandenburg ueber Pommern
Datierung: 1788
Fundstelle: Gadebusch,Staatskunde II 366
- Belegtext:
[Buchtitel:] W.J. Behr, versuch einer allgemeinen bestimmung des rechtlichen unterschiedes zwischen lehen-herrlichkeit und lehen-hoheit, Würzburg 1799
- Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht VI 229
- Datierung: 1808
Fundstelle: Hormayr,SüddArch. II 121
- Datierung: 1812
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. I 78
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Datierung: 1817
Fundstelle: Klüber,ÖffRecht 167
Volltext und Faksimile
- digitalisiert im Rahmen des Deutschen Textarchivs (DTA)
- Belegtext:
damit das lehninstitut dem staatszweck nicht widerstreite, ... gebührt jedem teutschen bundesstaat, über alle in seinem gebiet befindlichen lehnverbindungen, die lehnhoheit (imperium
civile circa feuda, potestas feudalis sublimis, jus circa feuda majestaticum)
Datierung: 1817
Fundstelle: Klüber,ÖffRecht 746
Volltext und Faksimile
- digitalisiert im Rahmen des Deutschen Textarchivs (DTA)
Wort danach: Lehnhoir
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten