Wort davor: lehn(s)herrlich
Lehn(s)herrlichkeit
Wortklasse: Femininum
Lehn(s)herrlichkeit (I)
Erklärung:
Gesamtheit der Rechte, die einem Lehnsherrn (I) am verliehenen Gut und bezüglich der beliehenen Person zustehen.
vgl.
Lehn(s)herrschaft (III),
Lehn(s)hoheit.
- Datierung: 1657
Chr .G. Wabst, Hist. Nachr. von des Churfürstenthums Sachsen ... jetziger Verfassung d. hohen u. niederen Justitz (Leipzig 1732) 38
- Datierung: 1684
Fundstelle: CCMarch. VI 1 Sp. 564
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Datierung: 1718
Fundstelle: Suttinger,Consuet. 456
- Datierung: 1727
Fundstelle: Hoheneck I 379
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- in Google Books
- Belegtext:
die lands-fuerstliche lehens-herrlichkeit
Datierung: 1731
Fundstelle: CAustr. IV 656
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
erst in neuern zeiten, durch die aufgestellte ritterschaftliche principia die lehen- und landesherrlichkeit zu oppositis gemacht
Datierung: 1754
Fundstelle: Mader,ReichsrMag. I 289 Anm. a.
- Belegtext:
die kaiserlichen reservata in weltlichen reichsanliegenheiten bestehen vornehmlich in dem recht, alle reichsvasallen zu belehnen und die lehnsherrlichkeit über sie nach vorschrift der reichsgesetze auszuüben
Datierung: 1757
Fundstelle: RechtVerfMariaTher. 566
- Belegtext:
ist die lehensherrlichkeit gar kein recht oder eigenschaft, welche der obersten gewalt vorzueglich ankleben sollte. eine jede privatperson kann mit der andern dergleichen lehensverbindlichkeit aufrichten
Datierung: 1758
Fundstelle: v.Justi,Staatsw. II 403
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- Datierung: 1768
Fundstelle: Cramer,Neb. 103 S. 428
- Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. II 102
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1793
Fundstelle: Scheidemantel,Repert. III 227
[weitere Angaben: ausführlich]
- Belegtext:
wenn jemanden ein lehn mit seinen lehn- und mannschaften verliehen worden: so ist dem vasallen die lehnsherrlichkeit über die davon abhangenden aftervasallen mit übertragen
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. I 18 § 37
[weitere Angaben: ebd. § 134]
- Belegtext:
[Buchtitel:] W.J. Behr, versuch einer allgemeinen bestimmung des rechtlichen unterschiedes zwischen lehen-herrlichkeit und lehen-hoheit, Würzburg 1799
- Datierung: 1802
Fundstelle: RepRecht X 18
- Datierung: 1804
Fundstelle: Gönner,StaatsR. 304
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
eine lehenherrlichkeit in unserm staat kann kuenftig niemand haben, als der jeweilige regent desselben, die unserm staat angehoerige standesherrn ... und diejenige standesherren
anderer souverains, welche sich des lehens halber als landsaßen unsers staats achten
Datierung: 1807
Fundstelle: SammlBadStBl. I 605
- Datierung: 1808
Fundstelle: Hormayr,SüddArch. II 29
- Belegtext:
der inbegriff aller derjenigen rechte, welche dem lehenherrn aus dem lehenbande gegen die von ihm zu leistende schutzverbindlichkeit zukommen, nennet man die lehenherrlichkeit
im weiten verstande . ..; im engen verstande ist aber die lehenherrlichkeit das obereigenthum der lehensache, oder des lehenbaren rechtes
Datierung: 1811
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. I 273
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Lehn(s)herrlichkeit (II)
Erklärung:
Lehnsherr (I) oder dessen Vertretung.
Wort danach: Lehn(s)herrschaft
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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