Wort davor: Lehnhaus

Lehn(s)herr
Wortklasse: Maskulinum

Lehn(s)herr (I)
Erklärung: der gebende Teil in einem Leiheverhältnis, das Formen und Inhalte sowohl des Feudalrechts als der Zinsleihe, der Leihe im Hofverband und des Patronats umfassen kann.
vgl. Gifter (II), Hofherr (I 1), Laßherr, Lehn(s)geber.

Lehn(s)herr (II)
Erklärung: im Bergbau: Grubenbesitzer als Verleiher eines Grubenfeldes.
Lehn(s)herr (III)
Erklärung: Hauseigentümer, Bauherr.
Lehn(s)herr (IV)
Erklärung: ursprünglich Verwalter eines Lehnsempfängers, später städtischer Beamter in Aachen, der ein bestimmtes Lehen versieht.
vgl. Lehnherrenamt.
Lehn(s)herr (V)
Erklärung: Gläubiger, Geldverleiher.

Wort danach: Lehnherrenamt

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten