Wort davor: Lehnhaft
lehnhaft
Wortklasse: Adjektiv
lehnhaft (I)
Erklärung:
von Personen.
lehnhaft (I 1)
Erklärung:
fähig, berechtigt zur Lehnsfolge (I 1).
vgl.
lehnbar (I).
- Belegtext:
wo die man ir storben zu mal, soldin die dochter lehinhafft sin
Datierung: 1. Hälfte 14. Jh.
Fundstelle: KlKaiserr.(Munzel) 342
lehnhaft (I 2)
Erklärung:
im Lehnsverhältnis befindlich, lehnspflichtig.
- Belegtext:
dieweil vns die [Ritterschaft] ... mehrentheils lehnhafft, vnd mannschafft halber verwandt vnd zugethan sind
Datierung: 1516
Region/Autor/Textsorte:
Braunschweig
Fundstelle: Haltaus 1225
lehnhaft (II)
Erklärung:
von Sachen.
lehnhaft (II 1)
Erklärung:
unter Lehnsrecht stehend, als Lehen zugehörig.
lehnhaft (II 2)
Erklärung:
als Lehen (I 3) nutzbar.
Wort danach: lehnhaftig
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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