Belegtext:
bleibt das verliehen lehenguetsrecht eigentlich gerechtigkeit (directum dominium genannt) bey dem lehenherrn und wiert allein das genießlich aigenthum (so utile dominium heißt) in den lehensmann transferirt Datierung: 16. Jh.
Fundstelle:Heinke,NÖLehenR. I 76
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