Wort davor: Lehnsgnadbefreiung
Lehn(s)gnade
Wortklasse: Femininum
Erklärung:
in NÖsterr. Privileg der weiblichen Lehnsfähigkeit (I), der zunächst nur teilweisen Erbfolge der Töchter nach
Aussterben des Mannesstamms in das Lehen.
vgl.
Lehnsbegnade,
Lehn(s)begnadigung,
Lehn(s)begnadung.
Wortbildungshinweis: zu
Gnade (VI).
- Datierung: 1509
Fundstelle: JbLkNÖ.2 29 (1944/48) 154
- Datierung: 1518
Fundstelle: SchlernSchr. 52 S. 322
- Datierung: 1528
Fundstelle: Mayer,NÖStändearchiv 98
- Belegtext:
lechensgnad, so die khüniclich mai. etc. disem erzherzogthumb Osterreich under der Ennß von wegen des halben thails der lehen gegeben hat
Datierung: 1555
Fundstelle: FschrÖstABGB. I 170
[weitere Angaben: ebd. 171]
- Datierung: 1556
Fundstelle: Walther,Trakt.(Ri.) 104 u. 107f.
- Belegtext:
wo aber dieselben [männlichen] erben nicht verhanden sein, so fallen alßdan solliche lehen zu halben thail vermög der lehengenad auf des verstorbenen töchter und derselben erben bayderlay geschlechts
Datierung: 1556
Fundstelle: Walther,Trakt.(Ri.) 188
- Datierung: 1556/58
Fundstelle: Walther,Trakt.(Ri.) 183
- Belegtext:
[für treue Kriegsdienste] dann ihr liebd. als weyl. kayser Maximilian ... ermeldte zwey staend ... auch mit der lehens-gnad eines vierten theils, und weyl.
kayser Ferdinand ... auch mit einem vierten theil ... begnadet, also, daß sie ... nunmehr zween viertheil, das ist die halbe lehens-gnad gehabt
Datierung: 1568
Fundstelle: CAustr. I 765
[weitere Angaben: ebd. 766f.]
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- Datierung: 1568
Fundstelle: Lünig,CJFeud. II 411
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- Belegtext:
erben solche peütllehen ausser aller lehensgnad ihrer selbst aigenschaft nach auf ... den weibsstamen
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: NÖLehntraktat 5 § 2
- Datierung: 1626
Fundstelle: Lünig,CJFeud. II 465
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1681
Fundstelle: Fellner-Kretschmayr II 618
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- Belegtext:
doch leydet dise lehens-gnad auch ihre exception und limitirende erleuterung. dann erstlich erstrecket sich dieselbe allein auf die oesterreichisch-lands-fuerstliche lehen und
gar nicht auf der andern inn- und außlaendischen fuersten, praelaten, grafen, herren ... ihre lehen ..., so sie im land zuverleyhen haben, sondern denenselben verbleibet ihr lehens-recht ... durch dise lehens-gnad ... ungeschwaecht
Datierung: 1732
Fundstelle: FinsterwalderObs. IV (1732) 321f.
[weitere Angaben: ebd. 325]
- Belegtext:
unter der lehengnade wird eigentlich die successions-faehigkeit der toechter und ihrer abkoemmlinge verstanden
Datierung: 1812
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. II 116 Anm. a
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Wort danach: Lehnsgnadurkunde
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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