Wort davor: Lehn(s)gewohnheit
Lehngezeuge
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
wer im Lehnsrecht 1Gezeuge (I) sein darf.
- Belegtext:
in welhem iar ain kint lehens geczeug sol ... gesein. nyemant mag gezeug gesein, der nicht zw seinen tagen chomen ist ... ain chint, das dreyczehen iaren alt ist vnd sechs wochen,
das ist zu seinen tagen, also das es lehenpar ist. vnd ist es vierczehen iar alt, so swert es wol vnd sein lehen selbs geschaft. er mag aber nyemants geczeug sein, e das er chumpt ze achzehen iaren
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: Schwsp.(Kurzform II/Eckh.) 292 (Kb)
Wort danach: Lehngift
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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