Wort davor: lehngebräuchig
Lehn(s)gebühr
Wortklasse: Femininum
Lehn(s)gebühr (I)
Erklärung:
Abgabe an den Lehnsherrn (I), insb. Kanzlei- uä. Gebühren bei der Neubelehnung.
- Datierung: 1630
Fundstelle: Seibertz,WestfStat. 355
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Datierung: 1657
Fundstelle: ProtBrandenbGehR. V 342
- Datierung: 1658
Fundstelle: Lünig,CJFeud. I 55
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1668
Fundstelle: Fugger,Ehrensp. 1291
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
wann ein landsaß ein gut, es sey lehn oder erbe, erkaufft, soll er ... von iedwedem 1000 thlr. 1 thl. lehns-gebuehr geben ... wann aber ein fremder ins land einkaufft, derselbe soll doppelte lehns-gebuehr ... bezahlen
Datierung: 1674
Fundstelle: CAug. II 2 Sp. 272
- Datierung: 1684
Fundstelle: AltenburgSamml. I 142
- Belegtext:
[d. Käufer e. Lehens] davon die lehns-gebühr zu erstatten hat
Datierung: 17. Jh.
Fundstelle: Mevius,MecklLREntw. 711
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- digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- Belegtext:
die lehns-gebuehren ... fuer die belehnung ... werden nach der gehoerigen observantz von jedem lehn bezahlt und fliessen ... zur sportul-casse
Datierung: 1751
Fundstelle: NCCPruss. I 219
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
bestimmung der lehens-gebuehren, nehmlich des lehens taxes, der laudemial und kanzley sportel gelder
Datierung: 1783
Fundstelle: Mader,ReichsrMag. III 651
- Datierung: 1786
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. II 290
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Datierung: 1795
Fundstelle: SGallenAbteiRQ. II 1 S. 370
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
lehnsgebuehr [ist ein honorarium, welches von dem vasallen dem lehnsherrn wegen der belehnung bezahlt wird]
Datierung: 1802
Fundstelle: RepRecht X 11 iV. 46
- Datierung: 1804
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 69 S. 596
- Datierung: 1807
Fundstelle: SammlBadStBl. I 639
- Datierung: 1811
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. I 148
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Lehn(s)gebühr (II)
Erklärung:
laufender Ertrag aus einem Lehen.
Wort danach: Lehngebührnis
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten