Wort davor: Lehn(s)geber
Lehn(s)gebrauch
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
Herkommen und Gewohnheitsrecht in Lehnsangelegenheiten, insbesondere bei der Belehnung.
vgl.
Lehn(s)recht (I).
Wortbildungshinweis: zu
Gebrauch (III).
Sachhinweis:
HRG.1 II 1712f.
- Datierung: 1511
Fundstelle: Frey,Pract. 483
Faksimile
- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
sein ... dise lehensgebreüch den gemainen geschriben kayserlichen rechten inseriert vnd eingeleibt
Datierung: 1548
Fundstelle: Perneder,Lehnr. 1r
Faksimile, Ausgabe von 1544
- in DRQEdit
- Belegtext:
die geschriben lehenrecht stehen ... allain auf gewonhaiten vnd gebreüchen ... vnnd seind ... auß den maylendischen vnnd andern lehen gebreüchen in ainen schrifftlichen begriff zuosammen gezogen
Datierung: 1548
Fundstelle: Perneder,Lehnr. 1r
Faksimile, Ausgabe von 1544
- in DRQEdit
- Belegtext:
gegen unsern claren lehenrechten, den allegirten, aber nicht zu recht probirten lehengebreuchen
Fundstelle: RHRO.1654 V 1
- Datierung: 1741
Fundstelle: Frisch I 597
Faksimile
- in Google Books
- Datierung: 1757
Fundstelle: RechtVerfMariaTher. 616
- Datierung: 1767
Fundstelle: Cramer,Neb. 65 S. 76
- Datierung: 1775
Fundstelle: Moser,Beitr. 259
- Datierung: 1802
Fundstelle: RepRecht X 29
- Datierung: 1808
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. II 303
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Datierung: 1811
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. I 121
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Wort danach: lehngebräuchig
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten