Wort davor: lehn(s)frei
Lehn(s)freiheit
Wortklasse: Femininum
Lehn(s)freiheit (I)
Erklärung:
Vorrecht.
Lehn(s)freiheit (I 1)
Erklärung:
Recht, ein rittermäßiges Lehen zu besitzen.
- Belegtext:
rittermaeßiger lehen sind nur adelige und solche personen faehig, welche von dem landesfuersten ohne den adel die lehensfreyheiten ausdruecklich erhalten haben
Datierung: 1582
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. I 106
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
der rittermaeßigen lehen seint nicht allein die landleith des herrnstands und vom adl, sondern auch andere persohnen, welche von unß ... außer der nobilitation die lehenßfreiheit ... erlangt, faehig
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. V 27 § 1
Lehn(s)freiheit (I 2)
Erklärung:
Adelsprivileg.
Lehn(s)freiheit (II)
Erklärung:
rittermäßiges Lehen?
- Belegtext:
theilung bisher gemeinsam besessener lehensfreiheit
Datierung: 1440
Region/Autor/Textsorte:
hschr.
Fundstelle: DRWArch.
Wort danach: Lehnfreund
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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