Wort davor: Lehn(s)fahne
Lehn(s)fall
Wortklasse: Maskulinum
Lehn(s)fall (I)
Erklärung:
Heimfall eines Lehens, insb. durch den Tod des Vasallen, aber auch durch den des Lehnsherrn
(I), idR. verbunden mit Neubelehnung des Vasallen oder dessen 2Lehnserben.
- Datierung: 1511
Fundstelle: Frey,Pract. 466
Faksimile
- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
wan ein lehenfall sich begibt
Datierung: 1540
Fundstelle: SchwäbWB. IV 1107
- Datierung: 1548
Fundstelle: Perneder,Lehnr. 19r
Faksimile, Ausgabe von 1544
- in DRQEdit
- Belegtext:
in lehensfaehlen wirdt allein die agnation und der vaetterliche stamben angesehen
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. V 84
- Datierung: 1691
Fundstelle: Stieler 419
- Belegtext:
[die faelle sind ... zweyerley: entweder der kayserliche todes-fall, da die aenderung in manu dominante geschiehet] der andere lehens-fall ... pfleget sich an seiten des reichs-vasallen oder in manu serviente zu ereignen
Datierung: 1711?
Fundstelle: Moser,StaatsR. VIII 80
- Belegtext:
lehens-fall, ... wann ein lehen offen wird durch den todes-fall des herren oder des vasallen, feudi apertura, mors domini vel vasalli
Datierung: 1741
Fundstelle: Frisch I 597
Faksimile
- in Google Books
- Datierung: 1752
Fundstelle: v.Loen,Adel 30
- Belegtext:
der hauptfall ereignet sich, wenn der lehnsherr stirbt, wenn die lehnsherrlichkeit unter mehrere geteilt oder gar veräußert wird. der lehnsfall hingegen, wenn der vasall mit tod
abgeht, wenn er sein eigentum veräußert, wenn er das lehen dem herrn aufläßt, d.i. den lehnsnexum aufkündigt, oder wenn ihm solches zur strafe seiner untreue genommen wird
Datierung: 1757
Fundstelle: RechtVerfMariaTher. 641
- Datierung: 1786
Fundstelle: CMax.2 609
- Datierung: 1788
Fundstelle: Gadebusch,Staatskunde II 355
- Belegtext:
lehens-fall ... heißt in den lehen-rechten, wenn ein lehen-gut ... wegen mangelnder ... lehens-erben seines besitzers oder auch wegen anderer erheblicher ursachen auf dem fall steht, dem lehen-herrn heim zu fallen
Datierung: 1804
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 69 S. 564
Lehn(s)fall (II)
Erklärung:
die bei einem Lehnsfall (I) zu beobachtenden Regeln, Lehnsrecht (I).
Lehn(s)fall (III)
Erklärung:
die bei einer Besitzänderung anläßlich des Lehnsfalls (I) zu zahlende Gebühr.
vgl.
Anfall (II 1),
Fall (II 2).
Wort danach: Lehnsfällichte
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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