Wort davor: Lehnsermahnung
Lehn(s)eröffnung
Wortklasse: Femininum
Lehn(s)eröffnung (I)
Erklärung:
Freiwerden eines Lehens.
vgl.
Lehnsapertur.
Wortbildungshinweis: zu
Eröffnung (IV).
- Datierung: 1646
Fundstelle: Moser,StaatsR. 34 S. 515
- Belegtext:
lehnseroefnung, apertura feudi ist eine rechtliche ereignis, wo das nuzeigenthum eines bisherigen lehns an den lehnsherren wieder zuruek faellt und mit seinem dirigirenden eigentum
vereiniget wird. sie geschiehet teils mit willen des vasallens, teils aus gesezlicher notwendigkeit
Datierung: 1782
Fundstelle: Scheidemantel,Repert. I 163
- Datierung: 1784
Fundstelle: Mader,ReichsrMag. IV 564
- Datierung: 1794
Fundstelle: Runde,Beitr. I 166
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
lehnseroeffnung ... kann geschehen theils mit willen des vasallen (lehnsaufkuendigung), theils aus gesetzlicher nothwendigkeit ... 1) wenn der vasall ohne lehnserben verstirbt,
2) wenn die zeit vorueber ist, auf welche die lehnsertheilung eingeschraenkt war, 3) durch felonie oder verletzung der lehnstreue, 4) durch lehnsverjaehrung
Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 310
- Datierung: 1806
Fundstelle: Vahlkampf,Miszellen II 416
- Datierung: 1811
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. I 327
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Lehn(s)eröffnung (II)
Erklärung:
bei der Lehnserneuerung vom 2Lehnserben zu zahlende Gebühr.
- Datierung: 1613
Fundstelle: PatrArch. 3 (1785) 343
Wort danach: Lehnsersuchen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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