Wort davor: Lehnerbnahme
Lehn(s)erbrecht
Wortklasse: Neutrum
Lehn(s)erbrecht (I)
Erklärung:
Rechtsvorschriften, die den Eintritt eines 2Lehnserben in den Besitz eines Lehens nach dem Tod des Lehnsinhabers regeln.
Wortbildungshinweis: zu
Erbrecht (I 2).
- Belegtext:
do der vasall ainem seiner khinder ... mehrers vermachet alß denen andern und damit das natürlich lehenserbrecht verkheret
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: NÖLehntraktat 59 § 9
- Belegtext:
derjenige, welcher vermoege des lehnserbrechts succedirt, heißt lehnserbe
Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 314
- Datierung: 1802
Fundstelle: RepRecht X 8
- Datierung: 1807
Fundstelle: SammlBadStBl. I 620
Lehn(s)erbrecht (II)
Erklärung:
Anspruch auf ein eröffnetes (III) Lehen.
Wortbildungshinweis: zu
Erbrecht (I 1).
- Datierung: nach 1599
Fundstelle: NÖLREntw. V 57 § 10
Wort danach: Lehn(s)erbschaft
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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