Wort davor: Lehn(s)edikt
Lehn(s)eid
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
bei der Begründung eines Lehnsverhältnisses dem Lehnsherrn vom Lehnsempfänger zu leistender Treueeid.
vgl.
Homagialeid,
Hulde (II),
Lehnsbeeidigung.
Sachhinweis:
HRG.1 II 1707.
- Belegtext:
der herr ist nit schuldig zuo belehnen den lehenman, welcher nit schweren will den lehenayd
Datierung: 1493
Fundstelle: LibriFeud.(Pflantzm.) c. II.
- Belegtext:
eyn newe form des leheneydts ist erfunden vnd durch breuchliche gewonheyt angenommen, welche zuo diser zeit bei nahe inn allen hoefen gehalten. nemlich diß, ich N. schwer auff
diß heylig euangelion, daß ich von diser stundt an biß auff den letsten tag meins lebens wil getrew sein dir N. meinem lehenherrn gegen allen menschen, außgenommen keyserlich oder koeniglich maiestat
Datierung: 1530
Fundstelle: LibriFeud.(Weidm.) 16
- Belegtext:
und erbieten uns hiemit, ... ir und des gottshus nutz ze fürderen und schaden ze wenden und sonst in allweg alles das zetun, so getrüwe lehenlüt iren lehenherren ze tun, inmaßen wir deß nach lut und vermög
unserer getonen lehenaiden schuldig sind
Datierung: 1569
Fundstelle: SGallenOffn. I 91
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1575
Fundstelle: MainfrJb. 9 (1957) 69
- Belegtext:
[ist] ein lehenßmann seinen lehenßherrn einen coerperlichen aufgeregten lehenßaid ... nach geschribnen rechten ... zu laisten schuldig
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. V 119
- Belegtext:
[soll d. Kanzler] den leheneid ... vorlesen und von ihnen wirklich nehmen; darnach, wann wir nicht ... die belehnung selber tun, der statthalter ... die belehnung an unser statt zu tun ... befehligt wird
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: v.d.Ohe,LünebVerw. 104
- Datierung: 1614
Fundstelle: Dähnert,Samml. Suppl. I 929
- Datierung: 1683
Fundstelle: CCMarch. II 5 Sp. 34
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
ferner ist des lehn-herrn recht, einen gewissen lehn-eyd von dem lehn-mann zu fodern ..., vermittelst welchen er ihm getreu, hold, gewaertig und gehorsahm zu seyn, dessen bestes
zu fodern, schaden und nachtheil zu warnen ... verspricht
Datierung: 2. Hälfte 17. Jh.
Fundstelle: Westphalen,Mon. II 1864
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- digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- Datierung: 17. Jh.
Fundstelle: DWB. VI 542
- Belegtext:
[d. Vormund] darff aber den lehn-eyd im nahmen seines verpflegten nicht schwehren, sondern derselbe wird zu erreichten vollenkommenen alter nach dem 25ten jahr verschooben
Datierung: 17. Jh.
Fundstelle: Mevius,MecklLREntw. 711
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- digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- Belegtext:
den lehn-eid entweder persoenlich oder durch einen genugsam bevollmaechtigten in ihre seele abstatten zu lassen schuldig
Datierung: 1713
Fundstelle: HalberstProvR. 131
- Belegtext:
der lehn-traeger ... kniet ... dem kayser zum fuessen nieder, leget die 2 vorderste rechte finger auf das evangelien-buch und schwoeret den lehn-eyd in die seele seines principalen,
darzu er sich in seiner ... vollmacht legitimiret hat
Datierung: 1720
Fundstelle: Lünig,TheatrCerem. II 942
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Datierung: 1721
Fundstelle: Ludovici,LehnsProzeß 158
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1746
Fundstelle: BernStR. VII 1 S. 205
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
lehen-eyd ist die feyerliche eydliche angelobung des vasallen, die er dem lehn-herrn vor der belehnung leistet und verspricht demselben getreu, hold, gehorsam und gewaertig zu seyn
Datierung: 1751
Fundstelle: Buder 695
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- digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- Datierung: 1757
Fundstelle: RechtVerfMariaTher. 662
- Datierung: 1782
Fundstelle: Herchenhahn,Reichshofrat I 197
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- Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. I 18 § 114
- Belegtext:
der lehnseid (vasallagium, hominium) ist derjenige eid, mittelst dessen der vasall, bevor er die belehnung erhaelt, dem lehnsherrn verspricht, daß er seinen nutzen befoerdern und seinen schaden verhueten wolle
Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 307
- Belegtext:
wir heben auch die von unseren vasallen, lehen- und erblehenmaennern uns bisher ... geleisteten lehen-eide in so fern hiermit auf, daß an deren statt in der regel der adeliche
lehenmann auf ritterliches oder adeliches ehrenwort, der buergerliche ... auf ehrlichen manneswort uns forthin seine treue zusagen und seinen lehenrevers ausstellen soll
Datierung: 1803
Fundstelle: SammlBadStBl. I 1103
- Datierung: 1815
Fundstelle: WirtRealIndex I 403
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- Datierung: 1824
Fundstelle: Hagemann,PractErört. VII 337
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Wort danach: Lehnseigentum
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten