Lehn(s)besitz
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
Besitz (I) einer nach Lehnrecht vergebenen Sache oder eines Rechts, Ggs.: Allod
(III 4 c), 1Eigen (II 1 e).
Wort danach: Lehn(s)besitzer
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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