Wort davor: Lehnbanko
lehnbar
Wortklasse: Adjektiv, Adverb
lehnbar (I)
Erklärung:
einer Belehnung (I) fähig, belehnt.
- Belegtext:
wer nicht lehenpere ist. pfaphen vnd gepowern vnd weip vnd alle di nicht sember leut sint vnd elliv zv chinde vnd alle di nicht von ritter art geporn sint, di svllen alle lehenrechtes darben
Datierung: 1295
Fundstelle: Schwsp.(Kurzform II/Eckh.) 228 (Kt)
- Belegtext:
wanne chind lehenpere sint ... daz sint vierzehen iar vnd sechs wochen von ir gepurd
Datierung: 1295
Fundstelle: Schwsp.(Kurzform II/Eckh.) 289
- Datierung: 1298
Region/Autor/Textsorte:
Eifel
Fundstelle: GrW. II 521
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
wir Ludowig ... romischer kunig ... bestetigen unde bevesten unsern ... burgern von Spire, daz sie lehenbere mogent sin unde urteil sprechen mogent mit den rittern allenthalben
Datierung: 1315
Fundstelle: Hilgard 232
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- digitalisiert von der UB Heidelberg
- Belegtext:
auch habin vnsere ... herren vns vnd vnser erben lehenbar gemachet glicher wies als andere man irs styfts
Datierung: 1327
Fundstelle: Haltaus 1224
- Datierung: 1. Hälfte 14. Jh.
Fundstelle: KlKaiserr.(Munzel) 341
- Belegtext:
ein iclich man, der lehinbere ist und ouch lehin ynne hot, daz me anspricht noch dez keysers saczunge, der sal warten siner tage, dy eme der keyser hat gesaczt, sich czu verantworten noch dez keysers rechte
Datierung: 1. Hälfte 14. Jh.
Fundstelle: KlKaiserr.(Munzel) 351
- Datierung: 1357
Fundstelle: MZoll. III 316
- Belegtext:
auch haben wir geschickt, ... das sie allen lehinbarin lewten und mannen, die do zu lehen sint geborn und an eren unvorsprochen, mannenlehen tun und lehensguttir reichen und leyhen sullen an beswerunge
Datierung: 1409
Fundstelle: SchlesLehnsUrk. 1356
- Datierung: 1409
Fundstelle: Schnaubert,ErläutLehnR. 352
- Belegtext:
wie pfaffen vnd frauen lehenpar sind. ist das ain pfaff oder ain frau des reichs gut enphahent uon dem reich, das mugen si wol leihen vnd mugen dem gut nach uolgen in ainen andernn
hernn ob paide pfaff vnd fraw uon ritterleicher art sind geporen
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: Schwsp.(Kurzform II/Eckh.) 231 (Kb)
- Belegtext:
eine person ist lehnbar, wenn sie einem andern mit lehnstreue verbunden ist
Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 290
lehnbar (II)
Erklärung:
als Lehen geeignet, vergeben.
- Belegtext:
wenn der groeßte theil des gutes lehenbar ist, so wird auch der damit im zusammenhange stehende kleinere theil fuer lehenbar gehalten
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. 330
- Datierung: 1623
Region/Autor/Textsorte:
Würzburg
Fundstelle: QNPrivatR. II 2 S. 73
- Datierung: 1679
Fundstelle: DWB. VI 539
- Belegtext:
urbar- und dienstbahre güeter ..., die dem gottshauß unterworfen, lehen- oder dienstbahr seind
Datierung: 1699
Region/Autor/Textsorte:
Oberösterreich
Fundstelle: ÖW. XIII 145
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
ein oder etlich häuser, welche lehen- oder handlohnbar sind ... an sich bringen
Datierung: 1750
Fundstelle: Klingner II 823
- Datierung: 1761
Fundstelle: Moser,Hofr. II 150
- Belegtext:
von lehenbaren und eigenthumlichen landen und gebieten
Datierung: 1769
Fundstelle: Moser,RStändeLand. 120
- Belegtext:
gueter werden allodial vermuthet, wenn sie nicht durch die belehnung oder verjaehrung lehenbar worden sind, welches durch lehenbriefe ... bewiesen werden muß
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. II 587
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1788
Fundstelle: Thomas,FuldPrR. I 282
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
eine sache ... ist lehnbar, wenn sie einen lehnsobereigenthuemer hat
Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 290
- Datierung: 1804
Fundstelle: Gönner,StaatsR. 341
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1808
Fundstelle: VerfBaiern I Beil. VI p. 163
lehnbar (III)
Erklärung:
den Anforderungen eines Lehnsverhältnisses entsprechend.
Wort danach: lehnbarig
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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