Wort davor: Legitimationswesen
legitimieren
Wortklasse: Verb
Erklärung:
aus mlat. legitimare.
legitimieren (I)
Erklärung:
für ehelich erklären.
legitimieren (I 1)
Erklärung:
durch landesherrl. Reskript.
- Belegtext:
die vneelichen kinde moegen der lehengueter kains wegs erbfaehig sein ... wo aber solche vnehelich personen durch die roemisch kayserlich oder künigklich mayestat auß volkommenhait jrs gwalts mit
außgedruckter meldung der erbschafften inn lehenguetern legittimiert vnd geehlicht waeren, sein bey den gelerten strittig mainung, ob solche legitimation vnd eelichung würcklich sey oder nit
Datierung: 1548
Fundstelle: Perneder,Lehnr. 18r
Faksimile, Ausgabe von 1544
- in DRQEdit
- Datierung: 1557
Fundstelle: ZGO.2 6 (1891) 650ff.
- Datierung: 1777
Fundstelle: Moser,VölkerR. 173
- Belegtext:
haben die landesherren noch einige zufällige regalien als ... 4. in ihrem lande zu legitimieren
Datierung: um 1795
Fundstelle: StaatsRHeilRömR. 81
- Datierung: 1811
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. I 222
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
legitimieren (I 2)
Erklärung:
durch nachfolgende Eheschließung.
vgl.
Legitimation (I 1 b).
- Belegtext:
so der vater ... nachmalen bewegt worden waere, dieselb sein diern zuo der ee zenemen vnd derohalb heüratsbrieffe ... aufgricht hette, so wurden durch solche ee die kind, so dauor ledig geborn, ...
als ob sie in steender ee geboren worden waeren, legitimirt vnd geelicht
Datierung: 1546
Fundstelle: Perneder,Inst.(1546) 74r
Faksimile, Ausgabe von 1544
- in DRQEdit
- Belegtext:
legitimirn, ehlichen, ehlich machen, den ehkindern vergleichen
Datierung: 1571
Fundstelle: Roth 324
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- Datierung: 1811
Fundstelle: Heinke,NÖLehenR. I 222
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
legitimieren (II)
Erklärung:
den Verwandtschaftsnachweis führen.
vgl.
Legitimation (I 2).
- Belegtext:
den anderen meinen befreundten allen, so sich dem landtsbrauch zu mir legittimiren mochten, nachdem sy ... wol vermüglich und meines vermachts nicht bedurftig, schaff ich allen
mitainander ... funff gulden reinisch und sechszig pfening
Datierung: 1578
Fundstelle: Wesener,ErbrechtÖsterr. 179 Anm. 44
- Datierung: 1600
Fundstelle: Wesener,ErbrechtÖsterr. 58
legitimieren (III)
Erklärung:
(sich durch Vollmacht, Paß uä.) ausweisen, etwas nachweisen.
vgl.
Legitimation (II 1).
Wort danach: Legitimierung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten