Wort davor: Legitima
Legitimation
Wortklasse: Femininum
Legitimation (I)
Erklärung:
aus mlat. legitimare 'für ehelich erklären', seit dem 16. Jh. in der dt. Rechtssprache gebraucht.
Legitimation (I 1)
Erklärung:
Ehelichkeitserklärung eines unehelichen Kindes.
Legitimation (I 1 a)
Erklärung:
durch kaiserl. oder landesfürstl. Dekret (per decretum principis).
- Belegtext:
die vneelichen kinde moegen der lehengueter kains wegs erbfaehig sein ... wo aber solche vnehelich personen durch die roemisch kayserlich oder künigklich mayestat auß volkommenhait jrs gwalts mit
außgedruckter meldung der erbschafften inn lehenguetern legittimiert vnd geehlicht waeren, sein bey den gelerten strittig mainung, ob solche legitimation vnd eelichung würcklich sey oder nit
Datierung: 1548
Fundstelle: Perneder,Lehnr. 18r
Faksimile, Ausgabe von 1544
- in DRQEdit
- Datierung: 1736
Fundstelle: HessSamml. IV 373
- Belegtext:
von denen wuerckungen einer ... von einem reichs-stand beschehenen legitimation ist hier keine frage, sondern nur von ihrer form ... ubrigens ist sie zweyerley, nemlich legitimatio ad honores und ad successionem
Datierung: 1750
Fundstelle: Moser,Kanzlei 391
- Datierung: 1755
Fundstelle: BrschwWolfenbPromt. III 64
- Belegtext:
die legitimation durch ein rescript kann in Deutschland sowohl vom kayser als von einem landesherrn bewirkt werden
Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 273
Legitimation (I 1 b)
Erklärung:
per subsequens matrimonium.
- Belegtext:
die legitimation geschieht heutiges tages ... durch die nachfolgende ehe
Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 272
- Belegtext:
was ... die legitimation durch die nachfolgende ehe betrift, so ist ... weiter nichts noethig, als daß mit der person, mit welcher zuvor uneheliche kinder erzeugt sind, eine gueltige,
mit allen buergerlichen rechtswirkungen versehene ehe abgeschlossen worden ist
Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 273
Legitimation (I 2)
Erklärung:
(vom möglichen Erben vor Gericht zu führender) Abstammungsnachweis, Verwandtschaftsbeweis.
- Belegtext:
wer sich zu dem adl legitimirn will, soll sein legitimation ... vor der landtsobrigkeit fürbringen
Datierung: 1556/58
Fundstelle: Walther,Trakt.(Ri.) 117
- Belegtext:
das wörtl legitimatio heist ... ein rechte beweißung einer wahrhaften bludtfreundtschaft und rechtmeßigen sybtschaft ... ein warhafte und rechtmeßige legitimation mus bewiesen
werden ... durch lebendige zeugen ... und brieflichen urkunden
Datierung: 1556/58
Fundstelle: Walther,Trakt.(Ri.) 117
- Belegtext:
wann der erben parteyen mehr als eine sein, sollen derselben iedliche ihre weißung, legitimation, arbores und probationschrift zu gericht einlegen, davon die partheyen abschriften begehren und nehmen
Datierung: 1556/58
Fundstelle: Walther,Trakt.(Ri.) 118
Legitimation (I 3)
- Belegtext:
legitimation, verehlichung, recht messige setzung
Datierung: 1571
Fundstelle: Roth s.v.
Legitimation (II)
sprachliche Erläuterung:
zu mlat. legitimare 'beglaubigen' und frz. légitimation 'Beglaubigung(sschreiben)'.
Legitimation (II 1)
Erklärung:
Beglaubigung(sschreiben), Vollmacht.
Legitimation (II 2)
Erklärung:
Prozeßbevollmächtigung, vgl. dazu Legitimation (III).
- Belegtext:
daß kuenfftighin ... die legitimation derer anwaelde bis zum ende des processus [nicht] ... verschoben, sondern die vollmacht vom klaeger und appellanten
... gleich anfangs ... eingebracht [werden solle]
Datierung: 1737
Fundstelle: HessSamml. IV 429
- Belegtext:
legitimation, wie sie bey dem untergerichte zu Braunschweig geschehen muesse
Datierung: 1785
Fundstelle: BrschwWolfenbPromt. IV 190
- Belegtext:
die klage nicht nur von demjenigen, welchem sie zustaendig ist, selbst, sondern auch von einem andern in seinem namen angestellt werden kann, wenn sich dieser dazu gehoerig legitimirt, woher der begriff
der legitimation zum processe (legitimatio ad processum) entspringt
Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 160
- Datierung: 1804
Fundstelle: Gönner,GemProz.2 I 328
Legitimation (II 3)
Erklärung:
neben dem Reisepaß mitzuführende, von der heimatlichen Ortsbehörde ausgestellte Auskunft über den Reisenden.
- Belegtext:
das kuenftig jeder reisende außer seinem gewoehnlichen reise-paß auch eine besondre legitimation seiner orts-obrigkeit ueber seine herkunft, sein gewerbe und seine beweggruende
zur reise besitzen muß. ohne solche legitimation darf niemand weder ins land noch in die staedte und festungen eingelassen werden
Datierung: 1715
Fundstelle: Scotti,Cleve II 866
Legitimation (II 4)
Erklärung:
behördliche Ehrlichkeitserklärung (nach einer nicht der Zunftordnung entsprechenden Heirat).
vgl.
ehrlich (A I 1),
Ehrlichmachung.
- Datierung: 1721
Fundstelle: ElsMschr. 3 (1912) 520
Legitimation (III)
Erklärung:
Sachbefugnis über ein geltend gemachtes Recht als Prozeßvoraussetzung, vgl. dazu Legitimation (II 2).
Wort danach: Legitimationsbrief
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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