Wort davor: Legitima

Legitimation
Wortklasse: Femininum

Legitimation (I)
Erklärung: aus mlat. legitimare 'für ehelich erklären', seit dem 16. Jh. in der dt. Rechtssprache gebraucht.

Legitimation (I 1)
Erklärung: Ehelichkeitserklärung eines unehelichen Kindes.

Legitimation (I 1 a)
Erklärung: durch kaiserl. oder landesfürstl. Dekret (per decretum principis).

Legitimation (I 1 b)
Erklärung: per subsequens matrimonium.
Legitimation (I 2)
Erklärung: (vom möglichen Erben vor Gericht zu führender) Abstammungsnachweis, Verwandtschaftsbeweis.
Legitimation (I 3)
Legitimation (II)
sprachliche Erläuterung: zu mlat. legitimare 'beglaubigen' und frz. légitimation 'Beglaubigung(sschreiben)'.

Legitimation (II 1)
Erklärung: Beglaubigung(sschreiben), Vollmacht.
Legitimation (II 2)
Erklärung: Prozeßbevollmächtigung, vgl. dazu Legitimation (III).
Legitimation (II 3)
Erklärung: neben dem Reisepaß mitzuführende, von der heimatlichen Ortsbehörde ausgestellte Auskunft über den Reisenden.
Legitimation (II 4)
Erklärung: behördliche Ehrlichkeitserklärung (nach einer nicht der Zunftordnung entsprechenden Heirat).
vgl. ehrlich (A I 1), Ehrlichmachung.
Legitimation (III)
Erklärung: Sachbefugnis über ein geltend gemachtes Recht als Prozeßvoraussetzung, vgl. dazu Legitimation (II 2).

Wort danach: Legitimationsbrief

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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