Wort davor: Legist
Legitima
Wortklasse: Femininum
Erklärung:
Erbteil (I 1), Pflichtteil (II).
sprachliche Erläuterung:
in der 1. Hälfte des 16. Jh.s vor allem im süddeutsch-österreichischen Raum aus legitima portio 'gesetzlicher Erbteil' in die deutsche Rechtssprache entlehnt.
- Belegtext:
natürlicher pflichteil, legittima genant
Datierung: 1520
Fundstelle: FreiburgStR. II 7, 6
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
ein angewünschter vatter hat auch nit macht, sein angewünscht kind on rechtmaessig vrsachen vnd verschuldung zuoenterben vnd muoß jme zum wenigesten sein legitima, so pflichtig
als ob es sein recht natürlich eelich erbkind waer, verlassen
Datierung: 1546
Fundstelle: Perneder,Inst.(1546) 13v
Faksimile, Ausgabe von 1544
- in DRQEdit
- Belegtext:
das heyratguot wirdet der tochter an jrer legitima abgezogen
Datierung: 1546
Fundstelle: Perneder,Inst.(1546) 47r
Faksimile, Ausgabe von 1544
- in DRQEdit
- Belegtext:
damit verstanden werde, wie weit sich derselb pflichtlich erbtail vnd die legitima erstrecke, ist zuowissen, so der kinde ains, zway, drey oder viere sein, dz derselben legitima
... ist der drit tail aller hab vnd gueter, die jr vater oder muoter ... hinder jne verlassen. so aber der kinde mer dann viere sein, so ist jr pflichtliche legitima der halb tail aller verlassener ... gueter
Datierung: 1546
Fundstelle: Perneder,Inst.(1546) 63r
Faksimile, Ausgabe von 1544
- in DRQEdit
- Belegtext:
ires gebürlichen erbtheils, genant legitima
Datierung: 1558
Fundstelle: Gobler,StatB. 54
Faksimile, Ausgabe von 1553
- in DRQEdit
- Belegtext:
ein yeder vater vnd muter ..., so sie ain testament machen woellen, ... muessen den kindern (so sie dieselben zuenterben nit vrsach haben) zum wenigsten jr legitima im aigenthumb vnd genieß ... lassen
Fundstelle: NürnbRef. 1564 Bl. 177v
[weitere Angaben: ebd. 178f.]
Volltext (und Faksimile)
- in DRQEdit
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
[Übschr.:] welchermassen die kinder jren eltern die legitima zuuerlassen schuldig sein
Fundstelle: NürnbRef. 1564 Bl. 182r
Volltext (und Faksimile)
- in DRQEdit
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
legitima, recht ordenlich zustendig guot, das eim vermacht vnd verschafft ist
Datierung: 1571
Fundstelle: Roth s.v.
- Belegtext:
den naturlichen pflichtigen erbtail, legitima genant
Datierung: 1573
Fundstelle: NÖLTfl. III 18 § 1
- Belegtext:
daz denen leibserben ihr legitima und naturliche erbgebürnus verlaßen werde
Datierung: 1573
Fundstelle: NÖLTfl. III 15 § 2
- Belegtext:
an irer natürlichen erbgebüer und legitima ... benumen
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. II 18 § 2
- Belegtext:
die eltern sein schuldig, ire kinder mit der gebührlichen legitima in iren testament zu bedenken ... was aber über die legitima ires guets überbleibt, damit sein sy frey
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: Walther,Trakt.(Ri.) 168
- Belegtext:
[Übschr.:] wann den kindern durch die eltern die legitima nit verordnet worden, so mügen sy das testament widertreiben
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: Walther,Trakt.(Ri.) 170
[weitere Angaben: ebd.ö.]
- Belegtext:
von nöthen, daß ... [der Testierer] (da er keine eheleibliche leibserben verläst) auch seiner nechsten freund meldung thue und denselben ... anstatt der legitimae
zum wenigsten fünf gulden, fünf schilling, fünf phening ... verschaffe
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: Wesener,ErbrechtÖsterr. 179
- Belegtext:
legitima oder der natürlich erbteil ist derjenig theil der güteren, den ... welcher testierer es sye den ... notherben nit nemmen ... mag
Datierung: 1611
Fundstelle: FreiburgÜMun. 320
- Datierung: 1663
Fundstelle: Schulz,FremdWB. II 17
- Belegtext:
ein jede tochter, wan sy ihres heyrathguets und ihrer hochzeitlichen außstafirung befridiget worden, soll ihrer legitima hoc ipso schon vorbefridiget verstanden ... sein
Datierung: 17. Jh.
Fundstelle: Wesener,ErbrechtÖsterr. 91 Anm. 25
- Datierung: 18. Jh.
Fundstelle: Wesener,ErbrechtÖsterr. 176 Anm. 26 zu 175
Wort danach: Legitimation
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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