Wort davor: leben
Leben
Wortklasse: Neutrum
Erklärung:
Daseinsform.
sprachliche Erläuterung:
schon ahd. als subst. inf. zu leben, daneben auch die Gerundivform Lebend.
Leben (A)
Erklärung:
des Menschen.
Leben (A I)
Erklärung:
als Voraussetzung für rechtl. Handeln oder für die Erzeugung rechtl. Wirkungen; als rechtl. geregelter Status.
- Datierung: um 1210
Fundstelle: Wolfram v. Eschenb.,Parzival 117 V. 25
- Belegtext:
got hât driu leben geschaffen: gebûre, ritter unde pfaffen
Datierung: 1215/33
Fundstelle: Freidank(Bezzenberger) 91
- Datierung: 1224/25
Fundstelle: Ssp.(Eckh.2)LR. I 25 § 3f.
- Belegtext:
driu leben in dirre welte lebent, ... juden, kristen, heiden
Datierung: 1230/50
Fundstelle: R.v.Ems,Barlaam 232
- Datierung: 1264
Fundstelle: DOrdStat. 23
- Belegtext:
ein iegelich geistlich leben mit prîvilêgien unde vrîheite des stûles von Rôme sî ûzgenomen von werltlichem gerihte
Datierung: 1264
Fundstelle: DOrdStat. 30
- Belegtext:
we enen echten gaden heuet, vnde by des leuende enen anderen nympt, vnde he des vor deme rade vorwunnen wert, de schal dat beteren mit sines sulues lyue
Datierung: 1270
Fundstelle: HambStR. 62
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
swie alt ... der knabe oder diu iuncvrowe ist, unde tûnt si sich in geistlîchez leben daz si wandel haben ze einem iâr, unde varent si vor dem iâr ûz, si habent ir reht niht verlorn
Datierung: 1275/87
Fundstelle: Schwsp.(R.)LR. Art. 26
- Belegtext:
so we [man vnde vrouwe] dat levent beholt, schal besitten in deme samenden gude beth in synen ende vngedelet
Datierung: 1292
Fundstelle: HambStR. 74
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1302
Fundstelle: AltenburgNÖUrk. 103
- Datierung: 1308
Fundstelle: BrschwUB. II 329
- Datierung: 1341
Fundstelle: GoslarUB. IV 88
- Belegtext:
der formunde sal sin eyns elichen lebens
Datierung: nach 1358
Fundstelle: Rb.n.Dist. I 49 Dist. 2
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1474
Fundstelle: PössneckSchSpr. I 179
- Belegtext:
so die kind das leben haben und die vier wend beschrient, die kind belibent joch kurz oder lang lebentig
Datierung: 1485
Region/Autor/Textsorte:
Nordschwarzwald
Fundstelle: GrW. V 231
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
wan der frauen vater des kindes leben also beweiset hat: so ist er volkomen von dem kinde auf sein muter und von der muter auf iren vater
Datierung: 1524
Fundstelle: LeipzigSchSpr. 415
- Belegtext:
es soll ... kein meister ... keinen gesellen ... fürdern, der offentlich füret ein vnehrlichs leben mit frawen
Datierung: 1563
Region/Autor/Textsorte:
Elsass
Fundstelle: DRWArch.
- Belegtext:
der nit eins ehrlichen lebens vnd gueten leumuts ist, wirdt kundtschafft zusagen verbotten
Datierung: 1571
Fundstelle: TeutschForm. 55v
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
testator kan imò seinen letzten willen bis auf den letzten augenblick seines lebens allemal wiederum zurucknehmen und abaenderen
Datierung: 1756
Fundstelle: CMax. III 3 § 26
Faksimile (Abschnittsbeginn)
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1811
Fundstelle: ÖstABGB. § 278
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Leben (A II)
Erklärung:
als geschütztes Rechtsgut.
- Belegtext:
man sol ein unsynnige person, dy einen menschen von dem leben zu dem tode pringt, erdrenkchen
Datierung: 1320
Fundstelle: RegensbStat. 55
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1370
Fundstelle: Zips 229
- Datierung: 1440/59
Fundstelle: Miltenberg 335
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- Belegtext:
der in notwere oder in zorne eynen vom leben zum tode bringet ..., dorüber ist das nachgericht, das er söll mit dem swert enthawpt werden
Datierung: 1464
Fundstelle: QStBayreuth 78
Faksimile
- Belegtext:
wer jemandt durch gifft an leyb oder leben beschedigt, ist es ein manssbilde, der sol, einem furgesetzten moerder gleych, mit dem rade zum tod gestrafft werden
Datierung: 1507
Fundstelle: BambHGO. Art. 155
Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507
- in DRQEdit
- Belegtext:
welch weyb jr kindt, das leben vnd glidmass entpfangen hat, heymlicher bosshafftiger williger weyss ertoedet, die werden gewonlich lebendig vergraben vnd gepfelet
Datierung: 1507
Fundstelle: BambHGO. Art. 156
Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507
- in DRQEdit
- Belegtext:
welcher ein rechte notwerhe zu rettung seines leybs vnd lebens thut vnd denjhenen, der jne also benoettigt, in soelcher notwerh entleybet, der ist darumb niemant nichts schuldig
Datierung: 1507
Fundstelle: BambHGO. Art. 164
Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507
- in DRQEdit
- Belegtext:
beschicht ein todschlag auß geursachter nott vnd gegenweere zuo rettung lybs, lebens oder guot, vnd würdet rechtlich bewisen, das mag peinlich nit beklagt noch gestrafft [werden]
Datierung: 1510
Fundstelle: Layensp. 76r
- Belegtext:
wenn auch die geberende darob stirbt, so sollen die hebammen wenn das kind sonst nit geledigt werden möcht, ... die frucht so weit möglich beim leben erhalten
Datierung: 1547
Fundstelle: OstbairGrenzm. 2 (1958) 32
- Belegtext:
alle die, so auß boesem ... willen vnnd fuersatz schuld vnnd vrsach geben, daß ein mensch sein leben verlier, sein in gleicher straff
Datierung: 1558
Fundstelle: Gobler,StatB. 148v
Faksimile, Ausgabe von 1553
- in DRQEdit
- Belegtext:
wer einer frawen einn tranck wissentlich gibt, damit sie nit gebere, oder die geburt von jr treib, wirt allerding einem todtschlaeger vergleicht, vnangesehen ob die empfangen geburt in jr das leben gehabt odder nit
Datierung: 1558
Fundstelle: Gobler,StatB. 148v
Faksimile, Ausgabe von 1553
- in DRQEdit
- Belegtext:
die kaempff vmb leib vnd leben oder vmb bluetige ruohr im rechten verbotten
Datierung: 1558
Fundstelle: Gobler,StatB. 150r
Faksimile, Ausgabe von 1553
- in DRQEdit
- Belegtext:
de ... syne egene kinder, oldern, süster effte broder üm dat leven bringen worde, de schal leuendich vnder den galgen begraven, vnd ein pahl ehm dörch syn lyf geschlagen werden
Datierung: 1567
Region/Autor/Textsorte:
Dithmarschen
Fundstelle: Haltaus 118
- Datierung: 1585
Region/Autor/Textsorte:
Lauenburg
Fundstelle: Sehling,EvKO. V 443
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
es mügen ... alle schankhungen ... wiederrueffen ... werden, wann der verehrt in so hohe undankhbarkheit geräth, daz er seinen gaber nach leib und leben stuende
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. II 13 § 10
- Belegtext:
werden mit den schwerd abgestraffet die jenigen, so schwangern weibesbildern kinder, wenn sie schon das leben haben, abtreiben
Datierung: 1697
Fundstelle: Döpler,Theatr. II 184
- Belegtext:
die gesetze wollen, daß alle vorsaetzliche todtschlaeger, und die unrechtmaessiger weise andern das leben rauben, mit dem tode bestrafet werden sollen
Datierung: 1783
Fundstelle: Quistorp,GrundsPeinlR. 421
[weitere Angaben: ebd. 450]
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- Belegtext:
wenn ein ehegatte dem andern nach dem leben getrachtet; oder solche thätlichkeiten an ihm verübt hat, welche desselben leben oder gesundheit in gefahr setzen: so ist der beleidigte die trennung der ehe zu suchen berechtigt
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 1 § 699
- Datierung: 1804
Fundstelle: Gönner,StaatsR. 424
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
wenn er wirt gerufft ... vnd wechennt, daz er den erslagen hat zu weschirmen chawm sein leben, daz sol er weisen mit siben hawssgenossen, di da glawbleich lawt
Datierung: oJ. (Übs. e. lat. Urk. v. 1212)
Fundstelle: Kurz,Ottok. II 252
Leben (A III)
Erklärung:
Verpflichtung, das Leben für ein höherwertiges Rechtsgut zu opfern.
Leben (A IV)
Erklärung:
als verwirktes Rechtsgut.
Leben (A IV 1)
Erklärung:
Strafandrohung des Verlusts des L.s.
- Datierung: vor 1328
Fundstelle: Ruprecht(Claußen) 56
- Belegtext:
werdent ... alle gevangen an der diuf, ist das guot uber lxxii, es gêt in allen an das leben
Datierung: vor 1328
Fundstelle: Ruprecht(Claußen) 102
- Belegtext:
swer darüber an der plaich und auz der freyung v. pfenning wert stilt, der hat daz leben verloren ân alles übersagen
Datierung: 1347
Fundstelle: MünchenStR.(Auer) 146
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- Belegtext:
wer czwo lemptig chonn hat, den sol man verderben an dem leben
Fundstelle: SalzbStR. 1368 114
- Belegtext:
were dat yenich munter penninghe efte munte sloghe uppe desse munte unde penninghe ghelike tekent penninghen desser dryger stede, dat scholde gan an syn leuend
Datierung: 1379
Fundstelle: MecklUB. XIX 385
- Belegtext:
ist die dewf gros, so get ez dem menschen an sein leben; ist sie aber chlain, so get si dem menschen an sein leib ain tail
Datierung: Ende 14. Jh.
Fundstelle: SteirLl. Art. 230
- Belegtext:
were ..., dat en man begrepe enen anderen man by sineme wyue, vnd sleyt he se beyde dod, he ne schal dar nene nod vmme liden; men sleyt he den enen dot vnd den anderen nicht, den doden schal he beteren mit sinem leuende
Datierung: 1401
Fundstelle: LünebStR. 65
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1. Hälfte 15. Jh.
Fundstelle: GlarusGO. 134
- Belegtext:
so vordern meyneid vnd trostungbruich die straff des lebens
Datierung: 1488
Fundstelle: ArgauLsch. I 544
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1494
Fundstelle: ArchSchweizG. 3 (1844) 309
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- digitalisiert im Rahmen des Projekts retro.seals.ch
- Datierung: 1505
Fundstelle: BruggStR. 113
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1508
Fundstelle: Lünig,CJMilit. 4
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen des "Digitales Dokumentenarchivs" der Universitätsbibliothek Augsburg
- Datierung: 1524
Fundstelle: FreiburgZftO. 25
- Belegtext:
so ein mensch mit einem viehe, man mit man, weib mit weib vnkeusch treibenn, die habenn ... das lebenn verwurckt
Datierung: 1532
Fundstelle: CCC. Art. 116
Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533
- in DRQEdit
- Datierung: 1572
Fundstelle: CAug. I 117
- Belegtext:
wann vorsetzlich ... leibes-fruechte, die da in mutter-leibe lebendig gewesen, abgetrieben, so soll die mißthaeterin am leben ... mit dem schwerdt gestraffet werden
Datierung: 1572
Fundstelle: CAug. I 118
- Belegtext:
wer ein weibs-bild ... mit gewalt entfuehret, oder nothzuechtiget und schaendet, der soll ... das leben verlohren haben
Datierung: 1572
Fundstelle: Lünig,CJMilit. 117
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- digitalisiert im Rahmen des "Digitales Dokumentenarchivs" der Universitätsbibliothek Augsburg
- Fundstelle: TirolLO. 1573 Bl. 127v
Volltext (und Faksimile)
- in DRQEdit
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1583
Fundstelle: HadelnLR.(Pufendorf) 54
- Belegtext:
welcher einen fuersetzlichen todtschlag begehet ..., der soll mit dem schwerdt, oder nach ermessung der that mit schwerer strafe vom leben zum tode gebracht werden
Datierung: 1583
Fundstelle: HadelnLR.(Pufendorf) 57
- Belegtext:
will ein mann sein weib oder kind zuechtigen, und er schlaegt es gar todt, der soll wieder am leben gestraft werden
Datierung: 1586
Fundstelle: LübStR. IV 8 § 7
Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1586
- in DRQEdit
- Datierung: 1588
Region/Autor/Textsorte:
Oberösterreich
Fundstelle: ÖW. XIII 335
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1591
Fundstelle: LauenbPolOEntw. 203
- Belegtext:
were aber der theter, so mit einer edlen jungfern oder witben dermaßen unzucht getrieben, nicht vom adel, soll derselbe, wo er in der geschwechten eltern oder freunden dienst, nach betrachtung der umstende,
das leben verwircket [haben]
Datierung: 1591
Fundstelle: LauenbPolOEntw. 223
- Datierung: Ende 16. Jh.
Fundstelle: HessBlVk. 55 (1964) 72
- Belegtext:
dieperei, eheprecherei, zauberei, mörterei ist dem gericht leib und leben verfallen
Datierung: 16. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
Steiermark
Fundstelle: ÖW. VI 388
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1600
Fundstelle: AktGegenref.2 II 51
- Belegtext:
ein kirchenraeuber oder kirchenbrecher soll mit dem rade vnd ein mordtbrenner mit fewer am leben gestrafft werden
Datierung: 1603/05
Fundstelle: HambGO. IV Art. 9
- Datierung: 1616
Fundstelle: WaadtStat. 166
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- Datierung: nach 1650
Region/Autor/Textsorte:
Graubünden
Fundstelle: ZSchweizR.2 11 (1892) 163
- Datierung: 1656
Fundstelle: CCMarch. III 1 Sp. 62
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
wer meuterey machet ..., der soll ohne einige gnade das leben verlieren
Datierung: 1668?
Fundstelle: Lünig,CJMilit. 102
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- digitalisiert im Rahmen des "Digitales Dokumentenarchivs" der Universitätsbibliothek Augsburg
- Belegtext:
alle oeffentliche gewalt soll am leben gestraffet werden
Datierung: 1668?
Fundstelle: Lünig,CJMilit. 102
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen des "Digitales Dokumentenarchivs" der Universitätsbibliothek Augsburg
- Datierung: 1707
Fundstelle: SudetenHGO. S. 80 u. 101
- Belegtext:
es einen verheuratheten, wann er das drittemal auch nur mit einer ledigen person verbricht, das leben kosten wuerde
Datierung: 1727
Fundstelle: KurpfSamml. III 118
- Belegtext:
[Stadtschreibereid:] welcher wider dißen seinen eydt vnd gewüßen darwider redete oder handlete ..., wurde an leib und leben ehr guth vnd bluot gestrafft werden
Datierung: 1768
Fundstelle: MellingenStR. 464
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
sollen die majestaetverletzer im ersten grad uns mit ihrem leib und leben, haab und gut verfallen seyn
Datierung: 1769
Fundstelle: CCTher. 61 § 8
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- in Google Books
- Belegtext:
sind diejenige, welche unsere erblaendische muenzen nachschlagen ... als beleidiger unser majestaet uns mit leib, leben, haab und gut heimgefallen. wir ordnen demnach, daß solche
missethaeter mit dem feuer vom leben zum tod hingerichtet ... werden
Datierung: 1769
Fundstelle: CCTher. 63 § 7
Faksimile (Abschnittsbeginn)
- in Google Books
- Belegtext:
mordthaten, straßenraub, feuer anlegen und großer diebstahl wird mit dem leben bestraft
Datierung: 1774
Fundstelle: ZWestf. 95, 2 (1939) 76
- Datierung: 1813
Fundstelle: Händel,Wehrpflicht 75
Leben (A IV 2)
Erklärung:
Straftat, mit der der Täter sein Leben verwirkt, das Verfahren darüber.
- Belegtext:
sol vnser ... vogte vnd sin richter di sachhe richten, di an daz leben gent, als totslege vnd tivfe vnd notnuft
Datierung: 1299
Fundstelle: FRAustr. I 283
- Belegtext:
umb todslege oder umb solcheu dinch, daz einem man an sein er oder an sein leben ge
Datierung: um 1300
Fundstelle: WienStRb. Art. 2
Faksimile
- Belegtext:
swô ein frawe einen man an sprichet auf sein leben oder daz im hintz haut und hintz hâr gêt, dâ sol man nicht anweiser geben
Datierung: vor 1328
Fundstelle: Ruprecht(Claußen) 316
- Belegtext:
totslag oder ander sach, die an daz leben giengen
Datierung: 1333
Region/Autor/Textsorte:
Bamberg
Fundstelle: Gengler,CIM. 112
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- in Google Books
- Belegtext:
ein dotslag, mort, ketzerige oder der glich sachen, domitte einer sin leben verwircket hat
Datierung: 1339
Fundstelle: HagenauStatB. 192
- Belegtext:
tho dessen pineliken gerichte werden alle undaden gestraffet myt rechten ... als dat synt ... alle ... myshandlynge unde brocke, die ... lyff unde leven, guet, eer unde glymp angaan
Datierung: 1365
Fundstelle: TwentheLR. Bl. 52
- Belegtext:
schuld ... die das leben an trift
Datierung: 4. Viertel 14. Jh.
Fundstelle: SchongauStR. 69
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- Belegtext:
wan ein schedlicher man ... umb das leben gefangen wirdet ... ein jeder unser landrichter ... hin ... reitten solle ..., der uber den tod hab zu richten
Datierung: 1409
Region/Autor/Textsorte:
Steiermark
Fundstelle: ÖW. X 3 Anm.
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- Belegtext:
beschech ..., das ... es ein sach wer, die das leben beruertte, vnd sich das nider gericht des bekante, so sol denn das nider gericht die selben person dem hochen gericht in des
selben hochen gerichtz costen zuo sinen handen vnd gewalt antwurten
Datierung: 1451
Fundstelle: ArgauLsch. I 539
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
hat ... J.B. vor daz halsgerichte geladen unde uch daselbist met zcoytergeschreye an dryen stetin unde an iglicher stat drymal in vorwandelunge der stymme beschriet unde darnach zcu uwerm libe unde lebin geclaget
Datierung: 1474
Fundstelle: PössneckSchSpr. I 177
- Belegtext:
sachen leib vnd leben anruerend
Fundstelle: NürnbRef.(1479/84) XV 2
Volltext (und Faksimile)
- in DRQEdit
- Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: BayreuthStB.1 347f.
- Belegtext:
ob auch ein jud mit den heiligen sacramenten oder jn ander weg übelthat begeen, es weren mord, ketzerey, oder sonst am leben straffper würd, so mag man jn nach keiserlichen rechten
jm feüwr vom leben zuom tod richten
Datierung: 1510
Fundstelle: Layensp. 91r
- Belegtext:
so man ab eines vbeltaetigen menschen lib vnd laeben richten wil, hat er einen vom laeben zum tod bravcht, so soellen des selben hingescheidnen fründ zuotz im lavssen klagen
Datierung: 1512/13
Fundstelle: BruggStR. 138
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: nach 1532
Fundstelle: WürzbZ. I 1 S. 169
Faksimile
- Datierung: 1538
Fundstelle: ArgauLsch. III 225
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
ain frembde weibs person ausser der stat wider iren willen mit gewalt irer eeren vnd junkhfrauschafft beraubt. derwegen ... das leben verwurkht
Datierung: 1568
Region/Autor/Textsorte:
Augsburg
Fundstelle: Schuhmann,Scharfrichter 256 Anm. 1031
- Belegtext:
entleuft der thaeter [Totschläger], mügen des todten freunde ihn mit peinlicher anklage an leib und leben verfolgen, und nicht am guthe
Datierung: 1583
Fundstelle: HadelnLR.(Pufendorf) 57
- Belegtext:
an dieser zenth wurdt ... nichts anders verrecht dann wasz hals vnd bauch, leib vnd leben antrifft
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: FrkZentb. 145
- Belegtext:
der adel deß lands in ... criminali ... da es blut, leib und leben angehet, einem geringern gericht [nicht e. adligen] solte unterworffen seyn
Datierung: 1655
Fundstelle: CAustr. I 256
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- digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
in peinlichen sachen, so auff leib und leben gehen, hat kein appellation statt
Fundstelle: NÖLGO. 1656(CAustr.) 682
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- digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
die hohe [Gerichtsbarkeit] ... beschaefftigt sich mit der untersuch- und bestrafung groeßerer verbrechen und auf leib und leben gehender criminalhaendeln
Datierung: 1770
Fundstelle: Kreittmayr,StaatsR. 20
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Leben (A IV 3)
Erklärung:
Urteilsspruch und Verlust des Lebens im Strafvollzug.
- Belegtext:
dyp kan jede gemayn auf ir eigen atzung und schaden vom leben zu tode bringen
Datierung: 1438
Region/Autor/Textsorte:
Franken
Fundstelle: ZBayrLG. 23 (1960) 230
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: nach 1491
Region/Autor/Textsorte:
Hunsrück
Fundstelle: GrW. II 226
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
mitt dem wasser von dem leben zem tod richten
Datierung: 1494
Fundstelle: SaanenLschStat. 148
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
so fragt er aber, wie ers bessern sol. so wirt erkent: mit dem leben, also das man in dem nachrichter empfell, der soll im die hend vff den rugken zuosamen binden vnnd furen zuom
hohen gericht vnnd daran knupffen vnnd so lang, biß er erwurg, hangen las
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: Berechtung 99
- Belegtext:
ist er ein totschleger, so dunke in recht vff den eyd, das men den dem navchrichter bevaelhe, der in vsfuere an vnser ... richtstatt vnd im sin hopt von sinen achßlen howe vnd in also vom laeben zum tod bringe
Datierung: 1512/13
Fundstelle: BruggStR. 139
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1526
Fundstelle: NürnbHGO. 549
- Belegtext:
die straff ann leib oder lebenn vrteilln
Datierung: 1532
Fundstelle: CCC. Art. 160
Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533
- in DRQEdit
- Datierung: um 1533
Fundstelle: WürzbZ. I 1 S. 593
Faksimile
- Belegtext:
ist der richter komen selbdritter vnd hat inen das leben ab, vnd den todt zue gesagt mit dem brandt
Datierung: 1537
Fundstelle: FRAustr. 43 S. 133
- Belegtext:
[Regensburger Halsgerichtsordnung:] frage ... bey eurem ayd, mit was todt er soll gericht werdenn, darauff ... ein jeder andtworttet. ich erkhenne, das entzweder mit dem strang,
schwerdt, oder derogleichenn straffen vom leben zum todt soll gericht werdenn
Datierung: um 1550
Fundstelle: MittFrankf. 5 (1874/79) 313
- Datierung: 1588
Fundstelle: BrandenbSchSt. III 103
- Belegtext:
dieser tätter ist durch die herrn rechtsprecher vnnd beisizer mit ainhölliger stimb erkhennt worden, dass er sol dem freyman iber antwort werden, der sol in auss lauter genadt ... mit dem schwert vom leben zum tott hinrichten
Datierung: 1604
Fundstelle: SteirGBl. 3 (1882) 135
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- Datierung: 1615
Fundstelle: SchrBodensee 15 (1886) 226
- Belegtext:
nach gefeltem urtheil durch den gerichtsbotten dem maleficanten das leben absagen
Datierung: 1629
Fundstelle: SchlettstStR. 662
Faksimile
- Belegtext:
[Urteil gg. e. zehnjährigen Knaben:] wan man ihme nehmlichen in einem warmen bad daß leben ausrinnen lasset
Datierung: 1665
Fundstelle: Alemannia 11 (1883) 115
- Belegtext:
drey tag vor dem tod ... das leben abgekuendt worden
Datierung: 1670
Fundstelle: Abele,Unordn. I 7
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
ihro excel. graf v. Starhemberg liesse 2 soldaten, so wider die kayserl. bezahlung ... höchststraffmässig und maynaidig geredet, und ihro majst. hohe officire dardurch höchstschimpflich injuriret, umb
das leben spillen, und solle der verlustige auff der freyung erschossen werden
Datierung: 1683
Fundstelle: BerAltertWien 8 (1865) 43 Anm. 2
- Belegtext:
die straffen am leben geschehen durch arquebusiren, das schwerdt, den galgen, das rad, durch viertheilen, und das feuer
Datierung: 1683
Fundstelle: Lünig,CJMilit. 1320
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- digitalisiert im Rahmen des "Digitales Dokumentenarchivs" der Universitätsbibliothek Augsburg
- Belegtext:
ist er zum schwert und feur verdammt, ihme das leben abgekündet worden
Datierung: 1723
Fundstelle: SchweizId. III 357
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- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- Belegtext:
das crimen sodomiae, oder die unnatuerliche unzucht ein solch abscheuliches laster ... mit einem vieh begangen, so wird der thaeter mit dem feuer vom leben zum tod gebracht
Datierung: 1752
Fundstelle: Freuler IV 24
- Belegtext:
so erkenne ich ihme ab sein leben nach vermög deß rechtens, daß er von dem leben zum todt solle gestrafft werden
Datierung: 1757
Fundstelle: MellingenStR. 449
[weitere Angaben: ebd. 450]
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Region/Autor/Textsorte:
Sachsen
R.Quanter, D. Leibes- u. Lebensstrafen ... (2Leipzig 1906) 195
- Region/Autor/Textsorte:
Untermosel
Fundstelle: GrW. II 381
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
Leben (A IV 4)
Erklärung:
Gewährung des verwirkten Lebens als Gnade oder durch Ablösung der Todesstrafe.
- Datierung: 1365
Fundstelle: DarstWürtG. VIII 274 Anm. 4
- Datierung: 1412
Fundstelle: BadenArgUrk. I 263
- Belegtext:
sachen ... darumb einer für hochgricht gestelt vnd lebenss erbeten ... mag man ... mit bösser gefänckhnuss vnd guot stroffen ... biss vff gnad ... der oberkeit
Datierung: 1. Hälfte 15. Jh.
Fundstelle: GlarusGO. 134
- Belegtext:
wir mogen vns einen yeden vbelthaetigen menschen, der sin laeben verwürkt hat, ab erbitten lavssen, im gnavd bewisen vnd sin toetliche stravf in zitliche des guots oder in ander waeg verwandlen
Datierung: 1512/13
Fundstelle: BruggStR. 141
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
quamen zwa megde vur gericht, begerten siner zu den ehren und zur ehe und baten vur in und die scheffen leissen zu, wan er der ein zur ehe ... neme, solt er dess leben behalten
Datierung: um 1560
Fundstelle: BuchWeinsberg II 154
- Belegtext:
dieweil aber die durch ine vergwaltigte weibsperson für ine gebeten vnd sein zu der ehe begert, so hat ain ersamer rat aus gnaden erkannt, das ime das leben geschenkt vnd er der stadt vnd etter ewig verwisen sein soll
Datierung: 1568
Region/Autor/Textsorte:
Augsburg
Fundstelle: Schuhmann,Scharfrichter 256 Anm. 1031
- Datierung: 1569
Fundstelle: LippstadtStR. 36
- Datierung: 1604
Region/Autor/Textsorte:
Obermosel
Fundstelle: GrW. II 285
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
wann ainer den todt verschuldet und sein leben mit ainer summa gelds früsten und ablösen thuet
Datierung: 1620
Fundstelle: MHungJurHist. V 2 S. 158
- Belegtext:
ein zum todverurtheilte person keineswegs zum läben begnadigen
Datierung: Mitte 17. Jh.
Fundstelle: Zehngerichtebund 161
- Belegtext:
in pleno senatu geschlossen, daß ohnerachtet die inquisiten de rigore juris das leben verwirket, ihnen ... gnade erzeiget [werden soll]
Datierung: 1678
Fundstelle: ZRG. 3 (1864) 101
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
ob sich ... das recht der begnadigung, bey demjenigen, der ueber leben und tode zu sprechen hat, so weit erstrecke, daß er auch einem boßhaften und muthwilligen todschlaeger das leben schencken koenne
Datierung: 1752
Fundstelle: Freuler IV 26
- Datierung: 1755
Fundstelle: UnnaHeimatb. 50
- Datierung: 1757
Fundstelle: MellingenStR. 449
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
Leben (A IV 5)
Erklärung:
Selbsthilfe gegenüber best. Verbrechern und Geächteten.
- Belegtext:
sol umb kainen mordbrenner niemant thedingen ... dann das yederman nach irem leib und leben stellen und greifen sol ... und wer das nicht tete, der sol in allen den schulden sein als oben geschriben stet
Datierung: 1374
Fundstelle: BairFreibf. 27
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- digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- Belegtext:
in de hösten achten des keisers thun sunder gnade dasz eyn yderman sye von dem leben zu dem tode bringen mochte
Datierung: 1474
Fundstelle: CDBrandenb. I 11 S. 115
- Belegtext:
das kein recht, dieweile er jnn der ocht ist, am leben noch am tode, am jm mag begangen werden
Datierung: 1510
Fundstelle: GörlitzRatsAnn. I/II 61
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1529
Region/Autor/Textsorte:
Niederösterreich
Fundstelle: ÖW. XI 13
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
thue ich ... in die acht ... vnd erlaube vber ihn alles vnrecht ..., also, das ... iederman in disen gerichten erlaubtt say, das er den ohn alle strafe in diesen gerichten enttlaiben, und vom leben zum todt bringen mag
Datierung: 1615
Fundstelle: Frauenstädt,Blutr. 249
- Belegtext:
der todesstraff ist auch gleich zu schaetzen, da einer mit leib und leben jedermaenniglich preis gegeben und vogelfrey erklaeret wird
Datierung: 1769
Fundstelle: CCTher. 5 § 7
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- in Google Books
- Belegtext:
durfte demselben [Geächteten] an seinem leib oder leben keine gewalt zugefueget werden; es waere dann, daß er sich mit moerderlichen waffen vertheidiget haben sollte
Datierung: 1783
Fundstelle: Quistorp,GrundsPeinlR. 1606
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Leben (A V)
Erklärung:
Gerichtsbarkeit über Leib u. Leben, Blut-, Hochgerichtsbarkeit.
- Belegtext:
sol man dem gotzhus twing und bann erteillun bi dem eide in allem dem recht as es anderswa gozhuslüt hant, und öch unzhar komun ist. wan grund und grat, lib und gut, lebend und tod ist des gotzhuses
Datierung: 1344
Fundstelle: Burckhardt,Hofr. 235
- Belegtext:
ez mag ny^mant den lewten gerichten vber ir er oder vber ir leben, denn der richter
Datierung: Ende 14. Jh.
Fundstelle: SteirLl. Art. 231
- Belegtext:
nach der fryheit sag, so unser herren und statt von Lutzern von römischen keisern und kungen hand, das si wol mugend uff ein lümden richten und eines von dem leben zu dem tod urteilen und bekennen
Datierung: 1454
Region/Autor/Textsorte:
Luzern
Fundstelle: Hansen,QHexen 565
- Belegtext:
ein her zuo W. hat zuo V. ze richten vnd zuo strafen vmb all sachen vnd biß vf siben vnd zwenzig pfund vnd biß an lib vnd laeben, vßgesetzt was ein herlikeit antrift
Datierung: um 1540
Fundstelle: ArgauLsch. III 184
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
Freyburg hat peinlich über leib und leben, haut und haar zue richten
Datierung: 1664
Fundstelle: Schindler,VerbrFreib. 17 Anm. 1
- Belegtext:
an theils niderteutschen orten halten ... auch die bauren ein gericht und sprechen so gar ueber leben und tod
Datierung: 1689
Fundstelle: Valvasor,Krain III 1 S. 95
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- digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- Belegtext:
daß deß closters richter ... über leib und leben urtheilen koennen
Datierung: 1727/47
Fundstelle: Hoheneck I 134
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- in Google Books
Leben (A VI)
Erklärung:
Rechtswirkungen (Strafen, Nutzungsrecht uä.) auf Lebenszeit.
- Belegtext:
sal en [Verführer] voeren unde behalden in der stades tuorn, dar sal he syn leven eynden
Datierung: 1350
Fundstelle: DortmStat. 76
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- Belegtext:
ych ghedan hebbe eyn orveyde, ghesworen vnde ghewysset by landes leger vnde by mannes leuent, vor boren vnde vor vngheboren vnde alzo orveyden recht ys
Datierung: 1360
Fundstelle: MecklUB. XIV 601
- Belegtext:
ab der nucz des ackirs zcu libin vorgebin adir vorkoift were, daz in keißerrechte heißit ususfructus zcu latine
Datierung: Ende 14. Jh.
Fundstelle: EisenachRb. 735
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
ez leicht ain edelman nûr zu seinem leben
Datierung: Ende 14. Jh.
Fundstelle: SteirLl. Art. 110
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: um 1460
Region/Autor/Textsorte:
Köln
Fundstelle: Ebel,Curiosa 77
- Datierung: 1474
Fundstelle: PössneckSchSpr. I 37
- Belegtext:
H. ... beholt sych ... renthen to syner eyghenen noetrofft syn levent langh unde nicht lengher
Datierung: 1480
Fundstelle: OstfriesUB. II 120
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
ein jerlich lewgeding vff vnnser treier leibe, nemlich einem jedem, solang wir inn lebenn sein werdenn, jerlich hundert gulden
Datierung: 1537
Fundstelle: GeöArch. 1, 3 (1821) 127
- Belegtext:
uff ihrer zweier leib und lebende
Datierung: 1571
Fundstelle: BrandenbSchSt. I 550
- Datierung: 1572
Fundstelle: CAug. I 88
- Datierung: 1586
Fundstelle: LübStR. IV 5 § 1 u. IV 14 § 1
IV 5: Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1586
- in DRQEdit
- Datierung: 1592/1740
Fundstelle: MünsterPolO. 153
- Datierung: 1681
Fundstelle: Knapp,BeitrRWG. 237
- Datierung: 1748
Fundstelle: Struve,Erkl. 283
- Belegtext:
wie een waker anvecht by nacht, die sal after die tijt sijn leven lanc vredeloes bliven
Fundstelle: WestfriesStR. II 218
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Leben (A VII)
Erklärung:
zu Lebzeiten.
Leben (B)
Erklärung:
Wirksamkeit v. Gesetzen.
Wort danach: Lebensaufenthalt
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten