Wort davor: läuten
lauter
Wortklasse: Adjektiv, Adverb
Erklärung:
klar, hell, deutlich, rein.
sprachliche Erläuterung:
schon ahd. (um 868 Otfrid II 8 V. 42 und 9 V. 68), as. (1. Hälfte 9. Jh. Heliand6 V. 4505) und ae. (Bosw.-Toller 545).
lauter (I)
Erklärung:
von Gegenständen.
lauter (I 1)
Erklärung:
von Wein: durchgegoren, unvermischt, auch weiß im Unterschied zu rot.
vgl.
Helleich,
Lautereich,
Trübeich.
lauter (I 1 a)
Erklärung:
l. Eich, Fächt, Maß: besonderes Maß f. durchgegorenen, geklärten Wein.
lauter (I 2)
Erklärung:
von Getreide: unvermengt mit minderwertigen Sorten oder Unkraut, gesund, nicht verdorben.
lauter (I 3)
Erklärung:
von Metallen: frei von (unedlen) Beimischungen.
lauter (II)
Erklärung:
von mündl. und schriftl. Äußerungen: eindeutig, unstrittig, ausdrücklich, klar, bestimmt, in aller Form.
- Belegtext:
als dieselben brieff das lawter uszweiszen
Datierung: 1393
Fundstelle: CDPruss. IV 168
DjVu-Faksimile
- digitalisiert von "Kujawsko-Pomorska Digitale Bibliothek"
- Belegtext:
die vorgeschriben ordenung, gesetzede und artikel, sie alle und ir iegelichs besunder luter und eigentlich verhört
Datierung: 1399
Fundstelle: Schanz,Gesellenverb. 159
- Datierung: 1425
Fundstelle: SchweizId. III 1514
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- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- Datierung: 1437
Fundstelle: HeiligkreuztalUB. II 172
- Datierung: 1474
Fundstelle: PössneckSchSpr. I 144 u. 324
- Belegtext:
[eijner, der eijnen man sicht sitzen beij eijner frawen vnd mit ir reden, der sol nicht arckwonen ..., das er von leijplicher werk wegen mit ir rede, das heist presumptio temeraria vnd tauget nit im rechten]
dan die weisung sol gar lauter vnd clar sein, das man fleisch in fleisch gesehen hab
Datierung: 1490
Fundstelle: Ordn.u.Underw. 27
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- Datierung: 1492
Fundstelle: BernStR. VII 1 S. 16 Anm. 4
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
vnd was der uebeltätig mensch also bekennt vnnd bestät, soll gerichtschreiber die vrgicht lautter auffschreiben vnd richter die ... nachmals überlesen
Datierung: 1499
Fundstelle: TirolHGO. 133
- Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: LandshutStR. 203
Faksimile
- Belegtext:
not ist, das die zeugschafft, darauff yemant zu peynlicher straff endtlich sol verurteylt werden, gar lauter vnd rechtvertig sey
Datierung: 1507
Fundstelle: BambHGO. Art. 81
Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507
- in DRQEdit
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1511
Fundstelle: BernStR. VII 1 S. 46 Anm. 3
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
ist aber die übergebung od' das verkauffen nit lautter, so ist sie vnkrefftig
Datierung: 1521
Fundstelle: Klagsp.(Brant) 32v
Faksimile, Ausgabe von 1516
- in DRQEdit
- Datierung: 1521
Fundstelle: WindsheimRef. 142
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1528
Fundstelle: Krautheim 211
Faksimile
- Datierung: 1532
Fundstelle: CCC. Art. 70
Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533
- in DRQEdit
- Datierung: 1536
Fundstelle: FreibDiözArch. 25 (1896) 318
- Belegtext:
wenn die klag nit lauter gestelt, sonder weitleufftig, gemeyn, vngewiß odder sonst gantz vnfoermlich ist, soll der richter dieselb auff beger des antworters ... verwerffen
Datierung: 1536
Fundstelle: Gobler,GerProz. 16v
- Datierung: 1553
Fundstelle: FerdBO. Art. 66
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Datierung: 1556
Fundstelle: Moser,KreisAbsch. I 49
- Belegtext:
es sollen ... die gericht auf lauter und liquidierte schuldbrief ... schleinige außrichtung ... thuen
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. II 8 § 18
- Fundstelle: FrkLGO. 1619 I 2 § 7
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Datierung: 1642
Fundstelle: Strnadt,Grenzbeschr. 349
- Datierung: 1655
Fundstelle: CAustr. I 300
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- digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Datierung: 1714
Fundstelle: Strobl,Obersthofm. 152
- Datierung: 1785
Fundstelle: Krüger,PreußManufakt. 662
lauter (III)
Erklärung:
von Rechtsinstitutionen und -handlungen: rein, unverfälscht, vollständig.
lauter (IV)
Erklärung:
in der Übs. für merum et mixtum imperium: rein.
- Belegtext:
luter und vermengete gewalt und gerichte ..., das man nennet zu latin merum et mixtum imperium
Datierung: 1364
Fundstelle: TrierWQ. 345
lauter (V)
Erklärung:
sich l. machen, tun sich trennen, absondern.
Wort danach: Läuter
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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