Wort davor: lauten

läuten
Wortklasse: Verb und subst. Infinitiv
Erklärung: Bed. wie neuhochdeutsch.

läuten (I)
Erklärung: im kirchlichen Bereich.

läuten (I 1)
Erklärung: z. Gottesdienst usw.

läuten (I 2)
Erklärung: bei Beerdigungen gegen eine Gebühr.
vgl. Glocke (A), Läutelgeld, Läut(e)geld, Läuterbuch, Läut(er)lohn, Läuterordnung, Läutmeisteramt, Läutner.
läuten (I 3)
Erklärung: bei einem Gewitter.
vgl. Läutfrucht, Läutkorn, Läutlaib, Läutpfennig, Läutseil.
läuten (II)
Erklärung: im weltlichen Rechtsleben.

läuten (II 1)
Erklärung: als Ladung zu einer Versammlung (Rat, Gemeindeversammlung, Landtag, Gericht, Strafvollzug).
vgl. Läutung (II).
läuten (II 2)
Erklärung: zu Hilfeleistungen und Gemeinschaftsarbeiten.
vgl. Läutung (III).
läuten (II 3)
Erklärung: als Terminbestimmung.
läuten (II 4)
Erklärung: zur Verstärkung der Bedeutung eines Vorgangs, als Erinnerungshilfe bei Kundmachungen verschiedener Art.

läuten (II 4 a)
Erklärung: bei Beschlußfassung oder anläßl. der Verkündung obrigkeitlicher Beschlüsse.
läuten (II 4 b)
Erklärung: anläßlich einer Eidesleistung.
läuten (II 4 c)
Erklärung: anläßlich einer Wahl.
läuten (II 4 d)
Erklärung: anläßlich einer neuen Münzschlagung.
läuten (II 4 e)
Erklärung: beim (geplanten) Eigentumsübergang.
vgl. Läutung (IV).
läuten (II 4 f)
Erklärung: beim Ruhegebieten.
läuten (II 4 g)
Erklärung: zur Bestimmung rechtl. bedeutsamer Stunden und Zeiten.
läuten (II 4 h)
Erklärung: zur Bestimmung der Arbeitszeit.
läuten (II 4 i)
Erklärung: zu Beginn des Abends.
vgl. Läutung (V).
läuten (II 4 j)
Erklärung: als Ausläutung (I) bei einer Stadtverweisung.
läuten (II 4 k)
Erklärung: als beschimpfende Zusatzstrafe.

Wort danach: lauter

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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