Wort davor: Laßwisse
Laßzins
Wortklasse: Maskulinum
Laßzins (I)
Erklärung:
Zins vom Laßgut.
- Datierung: 1560
Fundstelle: CAug. II 1 Sp. 496
- Datierung: 1607
Fundstelle: Haltaus 1198
- Belegtext:
und damit aus denen las-zinsen nicht erb-zinse werden, so sollen die las-gueter nicht stets bey einem besitzer bleiben
Datierung: 1624
Fundstelle: CAug. I 796
- Datierung: 1723
Fundstelle: Klingner II 1019
- Datierung: 1758
Fundstelle: Estor,RGel. II 1091
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- Datierung: 1760
Fundstelle: Hellfeld III 2070
- Datierung: 1764
Fundstelle: AltenburgSamml. II 263
- Datierung: 1775
Fundstelle: MittFreiberg 60 (1930) 26
- Datierung: 1780
Fundstelle: CSax. I 1086
- Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. I 804
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1788
Fundstelle: Thomas,FuldPrR. I 191
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Datierung: 1793
Fundstelle: Lang,Steuerverf. 131
- Belegtext:
die laßzinsen entrichten gemeiniglich die einer kirche eigenthuemlich zustehenden gueter, welche auf einige jahre gegen einen gewissen erbpacht oder laßzins ueberlassen werden,
und woran der zinßmann keinesweges ein eigenthum, sondern bloß nur die nutzung als pachter erlangt
Datierung: 1794
Fundstelle: Schwarz,LausWB. V Anh. 30
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- Datierung: 1799
Fundstelle: CSax. I 1320
- Datierung: 1803
Fundstelle: Philipp,WBSächsKR. 349
Laßzins (II)
Erklärung:
Abgabe für Schankrecht oder für die Erlaubnis, fremdes Bier (I) einführen zu dürfen.
Wort danach: Last
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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