Wort davor: Land(es)zusammenkunft
Land(es)zwang
Wortklasse: Maskulinum
Land(es)zwang (I)
Erklärung:
Delikt der Androhung einer Gewalttat, unter Umständen auch diese selbst.
vgl.
Austreter,
Austretung,
Bedroher,
Bedrohung (I),
Erpressung,
Landzwingerei,
Land(es)zwingung.
- Belegtext:
da ward im ain rechtag gesetz, da klaget L.V. überin, wie er ain landzwang an im und den seinen begangen het und wäre sein landßzwinger und des gantzen landß landzwinger, wie man
den klagt nach kayserlichen rechten und nach der stat buoch hie zuo Augspurg
Datierung: 1475
Fundstelle: AugsbChr. III 250 Anm. 8
- Datierung: 1490
Fundstelle: KaufbeurenUrk. 462
- Belegtext:
vmm straszraub. todschleg. landtzwang. beuelhen sein haupt, mit dem schwert vel spattel ... ab nemen das die straß zwyschen haupt vnd corper mit seim schweiß pluotig, biß er vom leben zuom tod gericht
Datierung: 1509
Fundstelle: Layensp. p. 91
- Datierung: 1783
Fundstelle: Quistorp,GrundsPeinlR. 328
Faksimile
- Belegtext:
landzwang nennt man die drohung eines verbrechens gegen eine ganze gemeinde, deren ausfuehrung, nach den handlungen des verbrechers zu schließen, mit ziemlicher gewisheit zu befuerchten
ist. man erfordert daher zu demselben, daß der drohende seine drohung angekuendigt und sich alsdann an orte begeben habe, wo obrigkeitliche aufsicht ihn nicht in ordnung halten kann. vorzueglich nimmt
man dieses verbrechen alsdann an, wenn der drohende sich entfernt und mit andern zur unterstuetzung seiner absichten verbunden hat
Datierung: 1798
Fundstelle: Grolman,KrimRWiss. 329
Faksimile
- Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 262 Anm. o
- Datierung: 1803
Fundstelle: SammlBadStBl. I 1362
- Belegtext:
landzwang besteht in der drohung künftiger verbrechen, verbunden mit solchen handlungen, aus denen man auf die ernstlichkeit der drohung schließen kann
Datierung: 1808
Fundstelle: Feuerbach,PeinlR. 387
Land(es)zwang (II)
Erklärung:
übtr.: rechtswidrige Anrufung (I) eines fremden Gerichts.
- Belegtext:
wider alle pilligkayt auff fremde westuelische gericht gewendt vnd mich ... vor ... meynem gnedigen herrnn vnd seynem gericht nicht wollen benugen lassen nw mocht mir sollich mein furgenömen mißhanndellung
woll zw swere vnd eynen lanndtszwangk gemessen worden sein. deßhalb mich ... mein ... herr in gefengknuß genömen
Datierung: 1477
Fundstelle: MBoica 25 S. 372
Wort danach: Landzwingen
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