Wort davor: Land(es)zug
Landzügling
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
wer in ein Land (II 1) zieht, Einzüger, der zum Leibeigenen des neuen Landesherrn (I) wird, wenn er keinem anderen Landesherrn (I) gehört; aM. SchweizId. VII 304f.: tw. zu Landsiedling.
bedeutungsverwandt:
Landzügner.
vgl.
darkommen (IV),
Einseller,
Einzug (I 2),
Einzügling,
1Fremde (I),
Fremdling,
Fremdmann,
herkommen (II),
landesfremd,
Landzügner,
Zuzug.
- Belegtext:
alle lantzugling, ledige kind vnd der herschaft lut, ... die sint eines landgrafen von Kiburg mit lip vnd mit gut
Datierung: 1417
Region/Autor/Textsorte:
Zürich
Fundstelle: GrW. I 87
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
ist ouch, das ein landsigling gen B. zúchet und da abstúrbet a¤ne liberben, daz er kein liberben ha¤t, so erbt in ein herr
Datierung: 1420
Fundstelle: ZürichRQ.2 I 387
- Datierung: 1444
Fundstelle: ArgauLsch. V 46
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1447
Fundstelle: Friedmann,FremdeZürich 53
- Belegtext:
kinder, die in den hochen gerichten zuo E. von lantsegelingen oder von pancharten geboren wurden, ob die nit eins herren zuo E. libeigen weren
Datierung: 1468
Fundstelle: SchweizId. VII 305
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- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- Datierung: 1476
Fundstelle: BremgartenStR. 84
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
das fry lút, so von eigenschafft wegen an das hus gen Kyburg gehoerent, darkomen lút, das sind landzúgling, unverlehnot gotzhuslút und unelich lút und was von den stammen komen
ist oder noch kommpt, wo die in der egenannten unser gravfschafft hohen gerichten gesessen sind, sy niessent wunn und weid mit andern ...
Datierung: 1483
Fundstelle: ZürichStB. III 215
- Datierung: 1485
Fundstelle: ZürichStB. III 226
- Belegtext:
landzügling, das sind die froemd darkomenen lüt
Datierung: 1493
Fundstelle: KaiserstuhlStR. 61
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: Anf. 16. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
Zürich
Fundstelle: GrW. IV 316
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- Datierung: 1501
Fundstelle: SchweizId. VII 304f.
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- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- Datierung: vor 1506
Region/Autor/Textsorte:
Zürich
Fundstelle: GrW. I 20ff.
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1512
Fundstelle: MittFürstenbArch. I 13f.
- Datierung: 1512
Fundstelle: SGallenOffn. II 640
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
wann ain lantzygling, das ist einer, der in das land zeucht vnd deß herren nit ist, so wöllen die herrschaft, das desselbigen kundern, die sunst frey seint, sein leibeigen sein
sollen vnd mußen ... schweren one seiner gnaden wißen vnd willen nit auß der lantschaft zu ziehen
Datierung: 1525
Fundstelle: Baumann,Bauernkr. 203
- Datierung: 1525
Fundstelle: SGallenAbteiRQ. II 1 S. 27f.
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1538
Fundstelle: Pestalutz I 195
- Datierung: 1555
Fundstelle: MittFürstenbArch. I 561
Wort danach: Landzüglingsfall
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten