Landteidingbüchel
Wortklasse: Neutrum
Erklärung:
Aufzeichnung des im Landteiding (I) gewiesenen Rechts.
vgl.
Ehehhaftteidingbüchel.
Wort danach: Landesteidinger
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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