Wort davor: Landrechtslade
landrechtmäßig
Wortklasse: Adjektiv
Erklärung:
dem Landesrecht (II 1) entsprechend.
- Belegtext:
auch ist in ainer gerichtlichen handlung not, das zusamen fliessen die natturlich und burgerlich verphlichtung, also zu versteen, das der krieg erwachs nit allain aus natturlicher sonder auch aus burgerlicher
landrechtmessiger handlung
Datierung: 1528
Fundstelle: ZeigerLRb. DRWArch.
Wort danach: Landrechtsordnung
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