Wort davor: Land(es)pfarrer
Landpfennig
Wortklasse: Maskulinum
Landpfennig (I)
Erklärung:
das im Land gebräuchliche Zahlungsmittel.
Landpfennig (II)
Erklärung:
"Gelddienst für die Befreiung von der Landgerichtsfolge, dem Landgerichtsdienst" Dopsch,VGMA. 392f.
- Datierung: 1232
Fundstelle: Dopsch,VGMA. 393 Anm. 44
- Belegtext:
ime [lantrichter] ist auch niement gepunten darzü [taiding] ze gen nuer die lantphenning gebent oder die schenchent
Datierung: um 1340
Region/Autor/Textsorte:
Melk
Fundstelle: ÖW. IX 510
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- Belegtext:
do man von dem selben ganzen lechen alle jar dient gen M. dreizzich wienner phenning ze lantphenning und nicht mer
Datierung: 1349
Fundstelle: SPöltenUB. I 416
Landpfennig (III)
Erklärung:
Landessteuer.
- Belegtext:
dem zu der administration der gemeinen land-pfenninge verordnetem collegio der land-staende
Datierung: 1605
Fundstelle: Moser,RStändeLand. 1360
- Datierung: 1753
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 533 u. 540
- Belegtext:
landpenning: wenn ein landmann von seinem contribuablen praedio ein stueck land verkauft, so muß der kaeufer dem verkaeufer jaehrlich das darauf haftende onus, so hoch als
das land im anschlage ist, bezahlen. dies heißt der landpenning, welcher also ein quasi canon ist. die ursache ist diese, weil der vorige besitzer, ohnerachtet er ein stueck verkauft hat, im vorigen
anschlage bleibet, der kaeufer aber bey seiner acquisition in keinen hoehern anschlag koemmt
Datierung: 1756
Fundstelle: Strodtmann 345
- Belegtext:
in engerer bedeutung ist im osnabrückischen der landpfennig die auf einem grundstücke haftende abgabe, welche der käufer jährlich an den verkäufer vergüten muß, weil die abgaben
daselbst auf dem besitzer, nicht aber auf dem grundstücke haften, und folglich auch nicht mit zu dem käufer übergehen
Datierung: 1796
Fundstelle: Adelung2 II 1890
- Belegtext:
der landpfennig ... in einigen gegenden die landessteuer, die durch das ganze land eingeführte steuer von liegenden gründen, besonders auf dem lande
Datierung: 1796
Fundstelle: Adelung2 II 1890
- Datierung: 1799
Fundstelle: Klöntrup,Osnabr. II 242f.
Wort danach: Länd(en)pfennig
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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