Wort davor: landmietsweise
Land(es)miliz
Wortklasse: Femininum
vgl.
Aufgebot (III),
Ausschuß (I 3),
Land(es)ausschuß (II),
Land(es)fahne (I),
Landsturm (II),
Land(es)wehr(e) (VI 2).
Land(es)miliz (I)
Erklärung:
Wehraufgebot der Zivilbevölkerung neben den regulären Truppenverbänden, im Ggs. zum Landsturm (II) eine Auswahlmannschaft
aus gemusterten und wehrtauglichen Landeskindern mit kurzer Wehrdienstverpflichtung, die im Kriegsfall zum Grenz- und Festungsschutz eingesetzt wird.
- Belegtext:
reformation der landmilitia und defension
Datierung: 1636
Fundstelle: Stolz,WehrverfTirol 96 Anm. 175
- Datierung: 1694?
Fundstelle: Moser,KreisVerf. 692
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- Belegtext:
daß ein jeder stand ... eine regulirte land-miliz aufstellen und unterhalten, dabey auch solche veranstaltung machen solle, damit durch sothane land-miliz
dem crays in nothfaellen succurriret werden koenne
Datierung: 1700
Fundstelle: Moser,StaatsR. 30 S. 289
- Belegtext:
land-militz ... zu bedeckung der grentzen
Datierung: 1701
Fundstelle: CCMarch. III 2 Sp. 124
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
wenn die land-militze aus commandiret wird, dependiret sie von keines andern als ihres commandirenden officiers jurisdiction und commando, wann sie aber wieder auseinander gehet, dependiret ein jeder von seiner obrigkeit
Datierung: 1701
Fundstelle: CCMarch. III 2 Sp. 127
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Datierung: 1701
Fundstelle: Gutzeit,Livl. I p. 13
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- Belegtext:
land-militz, also nennet man insgemein das zur defension bestimmete land-volck oder den ausschuß
Datierung: 1704
Fundstelle: Hübner,ZtgLex. 595
- Belegtext:
[Buchtitel:] J.S. Stryk, dissertatio ivris pvblici de militia provinciali, von der land-milice ... Halle 1705
- Datierung: 1707
Fundstelle: HessSamml. III 586
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- Belegtext:
national-milice wird land-milice und land-ausschuß genennet, so aus eingebohrnen unterthanen bestehet
Datierung: 1710
Fundstelle: Nehring,Lex. 286
- Datierung: 1735
Fundstelle: HessSamml. IV 297
- Belegtext:
land-militz sind die landes-herren, vermoege der ihnen zustehenden landesherrlichen hoheit, aufzurichten berechtiget
Datierung: 1737
Fundstelle: Zedler XVI 433
[weitere Angaben: ebd.ö.]
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1741
Fundstelle: CCNass. IV 38
- Datierung: 1747
Fundstelle: Moser,StaatsR. 30 S. 277
- Datierung: 1750
Fundstelle: CCNass. IV 202
- Datierung: 1757
Fundstelle: Eggers,NKriegsLex. II 206
- Belegtext:
die landmilitz ... dieses sind personen, die der landesherr um des gemeinen besten willen aus seinen unterthanen auslesen, in haufen theilen, und zuweilen exerciren laeßt, damit
er sie im nothfall zu des landes besten als soldaten brauchen koenne. man muß also damit nicht die zum ordentlichen feldregimentern eingeschriebenen ... noch das allgemeine aufgeboth der unterthanen hieher ziehen
Datierung: 1771
Fundstelle: Zincke,KriegsRGel. 40
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- Datierung: 1773
Fundstelle: Moser,NStaatsR. XVI 3 S. 207 - 227
- Belegtext:
es soll ... die landmiliz ihrer bestimmung gemaeß nur bey noethigen faellen zur defension ... innerhalb landes gebraucht ... werden
Datierung: 1785
Fundstelle: BrschwWolfenbPromt. IV 183
- Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 243
Land(es)miliz (II)
Erklärung:
Abteilung der Landesmiliz (I).
Land(es)miliz (III)
- Belegtext:
im weitlaeuftigen verstande wird unter der landmiliz oder landesmiliz das ganze militair eines landes verstanden
Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 243 Anm.i
Wort danach: Landesmitälteste
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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