Wort davor: Landmeile
Landmeister
Wortklasse: Maskulinum
Landmeister (I)
Erklärung:
der oberste Verwalter einer Deutschordensprovinz, insb. der Stellvertreter des Hochmeisters (I) in Preußen, später auch in Livland.
vgl.
Gebietiger (II),
Großkomtur,
Heermeister (II),
Landkomtur,
Marschall.
- Belegtext:
brûdir H.B. ... der êrste lantmeistir was in Prûzinlande
Datierung: um 1340
Fundstelle: Nikol. v. Jeroschin V. 3613
- Belegtext:
darumb daß sie hin vnd wider in jhren gebieten landmeistere verordenten. so ward dieser [Herman von Saltza] der erste hohmeister genennet, als der vber die andern meistere die oberregierung hatte
Datierung: 1599
Fundstelle: Schütz,HistPruss. (Eisleben 1599) fol. 16v
- Datierung: Ende 16. Jh.
Fundstelle: ZWestpreuß. 44 (1902) 162
- Belegtext:
teutsche ordens-ritter ... liessen das land Preußen durch land-meister regieren
Datierung: 1744
Fundstelle: Zedler 42 Sp. 1874
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Landmeister (II)
Erklärung:
Handwerksmeister auf dem Lande mit eingeschränkter Gewerbefreiheit, tw. einer städtischen Zunft angeschlossen.
vgl.
Dorfmeister (II).
Wortbildungshinweis: zu
Meister (III).
- Belegtext:
een lantmeester, die in die stat ... cnape wille werden, sal geven xxx s.
Datierung: 1377
Fundstelle: 's-HertogenboschAmbg. 45
- Datierung: 1606
Fundstelle: FrankfZftUrk. II 99
- Datierung: 1692
Fundstelle: Beier,Meister 9
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
auch die land-meister, und darunter an manchen orten ausherrische mit denen handwerckern in staedten einzuenfftig seyn
Datierung: 1705
Fundstelle: KlugeBeamte I2 728
- Datierung: 1720
Fundstelle: CCMarch. V 2 Sp. 699
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Datierung: 1725
Fundstelle: MHungJurHist. IV 2 S. 675
- Belegtext:
werden bey einem land-meister keine wander-jahre erfordert, derselbe ist auch nicht schuldig, denen gewercks-versamlungen mehr, als ein mahl im jahre, beyzuwohnen
Datierung: 1734
Fundstelle: CCMarch. V 2 Anh. 4
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
land-meister, sind unter denen handwerckern, so auch zwar auf dem lande und in denen doerffern, auch wohl flecken und kleinen staedten wohnen insgemein diejenigen, welche um
zuenfftigkeit willen das handwerck in grossen staedten mit halten, nach gelegenheit gar dort selbst meister werden, den qvartal groschen erlegen, zu dem handwercke beruffen und ueber land dahin reisen
Datierung: 1737
Fundstelle: Zedler XVI 432
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1757
Fundstelle: Estor,RGel. I 115
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- Datierung: 1774
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. III 755
- Datierung: 1781
Fundstelle: VerordnAnhDessau I 203
- Datierung: 1785
Fundstelle: BrschwWolfenbPromt. III 337
- Belegtext:
den landmeistern ... in den staedten selbst einige arbeit zu verfertigen untersagt [ist], und solches blos auf dem platten lande gestattet
Datierung: 1803
Fundstelle: WeistNassau II 144
- Datierung: 1808
Fundstelle: SammlBadStBl. II 822
- Datierung: 1816
Fundstelle: RepStaatsVerwBaiern V 283
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Landmeister (III)
Erklärung:
gewählter Vertrauensmann, der die Deichsteuer eines Gebietes zugunsten der Wasserschutzbauten verwaltet, zT. auch nur ein technischer Aufsichtsbeamter; in einigen niederländischen Provinzen
von Anf. 15. Jh. bis Mitte 18. Jh. belegt: Beekman,DijkR. II 1064/66 und MnlWB. XI 329/31.
vgl.
Heimrat (I).
Landmeister (IV)
Erklärung:
Straßenbauinspektor.
sprachliche Erläuterung:
als Landesbaumeister (I) zu lesen?
Wort danach: Landmeisterschaft
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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