Wort davor: Land(es)mann
Landmann(s)einstand
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
Näherrecht des österreichischen Herren- und Ritterstandes bei Kauf und Belehnung.
- Belegtext:
was ... den befreiten landmanseinstand betrifft, haben sich die landßmitglieder deß herrn- und ritterstands in allen lehen ... allermassen in erstgedachten buch von contracten
titulo 12 von landmanseinstandrecht fürgesehen, zu bedienen
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. V 37 § 3
- Datierung: 1636
Fundstelle: CAustr. I 738
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- Belegtext:
daß bey denen lehens-aperturen denen landleuthen vom herren- und ritterstand die abloesung, und zwar erstlich dem possessori oder nechsten befreundten, und so dann der landmanns-einstand ... zugelassen werden solle
Datierung: 1658
Fundstelle: CAustr. I 771
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- Datierung: 1673
Fundstelle: CAustr. I 740
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- Belegtext:
in Oesterreich, allwo ... unterschiedene gattungen des einstands-rechts anzutreffen, ... als nemlich der freund einstand, retractus consanguinitatis, der landmanns-einstand, retractus
statuum, der nachbar-einstand, retractus viciniae
Datierung: 1752
Fundstelle: Greneck 316
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- Belegtext:
der landmanns-einstand wird nicht in jahr und tag, sondern in 30. oder 40. praescribiret
Datierung: 1752
Fundstelle: Greneck 319
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- Belegtext:
weiter sind als besondere gattungen des retracts zu bemerken: die marklosung der landmannseinstand oder der buergerretract (retractus ex iure incolatus s. conuicaneatus)
Datierung: 1806
Fundstelle: Runde,PrR.4 157
Wort danach: Landmannseinstandrecht
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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