Wort davor: Land(es)mandat

Land(es)mann, pl. meist Land(es)leute
Wortklasse: Maskulinum
sprachliche Erläuterung: (auch Sg. Landleut n., vgl. unten III).

Land(es)mann (I)
Erklärung: wer vollberechtigt in einem Land (II 1) ansässig ist und nach dessen Recht lebt, Einheimischer, Einwohner (hierzu auch der ae. Singular landleod 11. Jh. Wright-Wülcker I 343 und 420), Mitglied der das Land (II 1) bildenden Rechtsgemeinschaft.

Land(es)mann (I 1)
Erklärung: allgemein ohne im Einzelfall erkennbare ständische Differenzierung, seit dem SpätMA. vom Landesherrn (I) aus gesehen: Untertan.

Land(es)mann (I 2)
Erklärung: Angehöriger des (niederen) Adels, später insb. Mitglied der Landesstände.
Land(es)mann (I 3)
Erklärung: insb. als Mitglied des Gerichts, Dinggenosse, auch als Kollektivum gebraucht.
Land(es)mann (II)
Erklärung: wer vom flachen Land kommt, Bauer, Fremder, insb. abgesetzt gegen den Städter.
Land(es)mann (III)
Erklärung: Landleut im Sg.: Volk, Einwohnerschaft.

Wort danach: Landmann(s)einstand

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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