Wort davor: Landlosamade
Landlose
Wortklasse: Femininum
Erklärung:
Vorkaufsrecht Nahverwandter an Bauerngütern.
vgl.
1Landlosung (II).
Wortbildungshinweis: zu
Land (I 3),
lösen.
- Belegtext:
das recht der landtloß ist also: wer eß, das eyn huber wer, der sein hübig gut verkauffen wolt ..., quement dan sein nehsten erben in eim dag vnd sechs wochen nehst danoch vnnd
woltenn das lösen, so sollen sy eim apte zu L. das dritteil desselben zinß beuor gebenn vnd alsdan die losunge han an demselbenn gut
Datierung: vor 1530
Fundstelle: PfälzW. I 309
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
Wort danach: 1Landlosung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten