Wort davor: Landlibell
ländlich
Wortklasse: Adjektiv
sprachliche Erläuterung:
Nbf. landlich.
ländlich (I)
Erklärung:
räumlich.
ländlich (I 1)
Erklärung:
im Ggs. zu städtisch: auf das Land bezogen, zum Land gehörig, auch: auf dem Lande üblich.
- Belegtext:
were not eins lentlichen undergangs ... zu verkunden, wo ir marcke wenden und lenden solt
Datierung: 1473
Fundstelle: ZGO. 1 (1850) 432
- Belegtext:
landuoegt vnd richter vom reych ... die hattend allein gewalt, übers bluot vnnd vmb schaedliche sachen zerichten; was aber burgerliche vnd landliche sachen betraff, ward durch
landamman vnd radt yedes lands besonder verhandlet
Datierung: 1548
Fundstelle: Stumpf,SchweizChr. II, 414v
- Datierung: 1574
Fundstelle: Frisius 62b
- Datierung: 1787
Fundstelle: Pestalozzi,Werke III 393
- Datierung: 1825
Fundstelle: Geck,Soest 372 Anm.
- Datierung: 1827
Fundstelle: Kamptz,Ann. XI 313
ländlich (I 2)
Erklärung:
ein Herrschaftsgebiet betreffend.
ländlich (II)
Erklärung:
im engeren Sinn auf die Rechtspflege bezogen: in einem Land (II 1) geltend, den örtlichen Rechtsgewohnheiten gemäß.
vgl.
land(es)läufig (I).
- Belegtext:
meinen kindern ... von meiner vorlassn hab gebn ..., ie einen so vil als den andern, als manch mundt als manch pfunth noch landtlicher und statlicher gewonheyt
Datierung: 1492
Fundstelle: FalkenauStB. 61
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- Belegtext:
al jar, so win wechst, zu geben, wie recht gewonlich vnd lendtlich ist vnd man das nuentayl sonst pffligt zu geben
Datierung: 1494
Fundstelle: Moser,LastWürt. 236 Anm. 268
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
mit diesem unserm uffen brief, den wir ... ufgericht in bester und bestaendigster forme, wie solichs nach lendlichem brauch und gewonheit beschehen soll
Datierung: 1504
J.U. Cramer, Rechtl. Gutachten die Solmische Landsiedeley betreffend ... (Marburg 1740) 35
- Datierung: 1507
Fundstelle: Bruchsal 902
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- Belegtext:
dann ye lenntlich vnd billich, das ein ieder herrschafft geschworner hindersoß, so er in ein ander herrschafft ziehen wil, das er zu vorderst sin pflicht ufsag
Datierung: 1521
Region/Autor/Textsorte:
Straßburg
Fundstelle: Haltaus 1156
- Belegtext:
ob aber soliche verzicke [Verzicht der Tochter vff erb vnd lehen etc. bei Verheiratung] mehr lendlich dan recht seyen, lasz ieczo pleyben
Datierung: 1531
Region/Autor/Textsorte:
Fulda
Fundstelle: ZRG.2 Germ. 12 (1891) 110
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
soll der richter ... sitzen, seinen stab oder bloss schwerdt nach landtlichem herkomen eins jeden orts jnn den henden habenn
Datierung: 1532
Fundstelle: CCC. Art. 82
Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533
- in DRQEdit
- Datierung: 1. Hälfte 16. Jh.
Fundstelle: SchwäbWB. IV 962
- Datierung: 1559
Fundstelle: WiesbadenGB. 96
- Belegtext:
als recht vnd lentlich ist
Datierung: 1563
Region/Autor/Textsorte:
Westerwald
Fundstelle: GrW. I 622
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1616
Fundstelle: RhW. II 1 S. 141
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1628/29
Fundstelle: PfälzW. II 759
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1663
Fundstelle: Meichsner,Dec. IV 871
- Datierung: 1734/36
Fundstelle: GasterLsch. 183
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1788/90
Fundstelle: GasterLsch. 179
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
ländlich (III)
Erklärung:
im weiteren Sinn: im Land (II 1) üblich, gebräuchlich, auch: einheimisch im Unterschied zu fremd
(I); von Münzen: gangbar, gültig.
ländlich (IV)
Erklärung:
als Vollbürger geltend.
ländlich (V)
Erklärung:
brüderlich, landsmannschaftlich.
Wort danach: Landliche
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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