Wort davor: Landlehngut
Landeslehn(s)recht
Wortklasse: Neutrum
Erklärung:
das geltende Lehnrecht eines Landes (II 1).
- Belegtext:
ein gmeine form, wie man die güter zuo hantlechen verlycht. des ersten lycht man nach lands- und handlechensrecht
Datierung: 16. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
Zürich
Fundstelle: AnzSchweizG.2 10 (1906/09) 458
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen des Projekts retro.seals.ch
- Datierung: 1784
Fundstelle: Schnaubert,ErläutLehnR. 413
Wort danach: Landleite
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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