Wort davor: Landeskontributionsverwilligung
Land(es)kost(en)
Wortklasse: Femininum und Maskulinum, meist Plural
Land(es)kost(en) (I)
Erklärung:
(außerordentliche) Landessteuer.
- Belegtext:
wenne es hinant für me darzu köment, das man einen gemeinen lantcosten muss haben ..., so sol man in also teylen
Datierung: 1419
Fundstelle: Schöpflin,AlsDipl. II 335
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- digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- Datierung: 1432
Fundstelle: InterlakenR. 172
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
als wir únsern lantkosten ietzen anlegen ... und alle die güter, so in únsern lantmarchen ligend, meinen ze schetzend
Datierung: 1445
Fundstelle: ArchBern 21 (1912) 55
- Belegtext:
wz semlicher guetern hinfuir ze iren [der herren] handen koment, dz ouch die nach marchzal stuir, bruich und lantzkosten geben soellent in maussen als si vor gabent, e das si zuo irn handen kament
Datierung: 1445
Fundstelle: InterlakenR. 187
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- Belegtext:
wie vergabett guot ouch landtcosten geben sol
Datierung: 1447
Fundstelle: SaanenLschStat. 64
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- Belegtext:
land und reißkosten
Datierung: 1455
Fundstelle: InterlakenR. 229
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1466
Fundstelle: BruggStR. 47
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- Belegtext:
von der stuir vnd lanndtkosten wegen
Datierung: 1482
Fundstelle: ArgauLsch. I 134
[weitere Angaben: ebd.ö.]
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- Belegtext:
andre landscosten und brüch [außer stür ... und reiscosten], gemeinlich oder sonderbarer gnossaminen, da die güter gelegen, sind die güter der ußlendischen nit schuldig ze helfen tragn
Datierung: 1564
Fundstelle: GasterLsch. 75
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1571
Fundstelle: SaanenLschStat. 200f.
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
wäre ouch sach, das lüt im land zu eelichem rechten sässend, da eintwäders ein landkind wäre, die söllend ir guot randen und dannenthin von demselbigen irem guot alle jar ein zimlichen landcosten ußrichten
Datierung: 1571
Fundstelle: SaanenLschStat. 203
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1574
Fundstelle: Alsatia 1868/72 S. 188
- Belegtext:
die hienach genambten frömbden und hindersäßen ... iren järlichen landkosten und trybut uf einem bestimbten tag ohne widerred erlegen söllen
Datierung: 1599/1647
Fundstelle: SaanenLschStat. 282
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
anlagen ..., so sy wegen der landtschaft nutz ... zu erlag des gemeinen landtcostens under inen thun
Datierung: 1615
Fundstelle: Niedersimmental 102
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
wann je ein landtkosten ergangen, deren die gottshausleuth zu bezahlen schuldig, soll selbige rechnung in beysin der gottshausleuthen beschechen
Datierung: um 1715
Fundstelle: SGallenAbteiRQ. II 1 S. 352 Anm. 20
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1754
Fundstelle: SammlBadDurlach I 121 u. 311
- Belegtext:
die abgaben bestehen in dem landkosten; derselbe wird von durch die gemeinde selbst gewählten vorgesetzten eingezogen und soll wieder für jährliche bedürfnisse der gemeinden verwandt werden
Datierung: 1781
Fundstelle: SchweizId. III 550
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- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- Belegtext:
der stede ende casselrye penninghen als accysen, pointinghen, settinghen ende landtcosten, ende alle andere inschulden derselver stede ende casselrye
Fundstelle: Stallaert II 141
Land(es)kost(en) (II)
Erklärung:
Ausgaben eines Landes (II 1).
Wort danach: Landkrämer
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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