Wort davor: Landkette
Land(es)kind
Wortklasse: Neutrum
Land(es)kind (I)
Erklärung:
im Land (II 1) geborene Person, Inländer (I).
Wortbildungshinweis: zu
Kind (III 2).
- Belegtext:
wer der ist von vnßern lanndtkinden, der eelich ist, das der ouch soll eelichs recht haben zu erben
Datierung: 1389
Fundstelle: SchwyzLB. 128
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- in Google Books
- Belegtext:
die landtkind oder lantluit
Datierung: 1525
Fundstelle: SaanenLschStat. 161
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1526
Fundstelle: Jörimann,JagdrBünd. 341
- Fundstelle: WolfenbüttelKO.(1569) 226
- Belegtext:
wäre ouch sach, das lüt im land zu eelichem rechten sässend, da eintwäders ein landkind wäre, die söllend ir guot randen und dannenthin von demselbigen irem guot alle jar ein zimlichen landcosten ußrichten
Datierung: 1571
Fundstelle: SaanenLschStat. 203
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1577
Fundstelle: BernStR. VI 1 S. 538 Anm. 1
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1580
Region/Autor/Textsorte:
Sachsen
Fundstelle: Sehling,EvKO. I 1 S. 254
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1585
Fundstelle: LBAppenzIR. 25
- Datierung: 1593
Fundstelle: WürtLTA.2 I 67
- Belegtext:
[Gravamina der Landschaft:] werden die ausländische den landkindern in diensten bei der canzlei und uf dem land vorgezogen, wölches dem tüwingischen vertrag ... zuewider
Datierung: 1595
Fundstelle: WürtLTA.2 I 288
- Belegtext:
wenn ein landkind ein guot im land ... innimbt vnd dasselb fünf jar darnach in rüwiger gewerd nützt vnd besitzt, so sol es von dem zil hin des guts halb kein rechtlichen antwürt zu geben verbunden sin
Datierung: 1598
Fundstelle: ZSchweizR. 9 (1861) RQ. 110
- Datierung: 1598
Fundstelle: ZSchweizR. 9 (1861) RQ. 111
- Datierung: 1601
Fundstelle: WürtLTA.2 II 253
- Datierung: 1607
Fundstelle: WürtLTA.2 II 542
- Belegtext:
land-kinder, wofern sie auch tuechtig befunden wuerden, vor extraneis iederzeit zu denen verledigten aemtern und diensten gebrauchet [werden sollen]
Datierung: 1612
Fundstelle: CAug. I 178
- Datierung: 1623
Fundstelle: HadelnPriv. 219
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- Belegtext:
wir ... ihne ... zu einem landts kind angenommen und ihme die gnad erwisen, daß er sich zu P. haußheblich niderlassen mögen
Datierung: 1680
Fundstelle: ZürichZftG. II 687
- Datierung: 1713
Fundstelle: ChurBund. 288
- Belegtext:
was die adel. compagnie derer cadets betrifft, ... anbefohlen, selbige, wenn die dabey dermahlen befindliche frembde ... abgehen, nur allein mit landes-kindern ... zu ersetzen
Datierung: 1715
Fundstelle: CAug. I 373
- Datierung: 1718
Fundstelle: Lünig,CJMilit. 971
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- digitalisiert im Rahmen des "Digitales Dokumentenarchivs" der Universitätsbibliothek Augsburg
- Datierung: 1721
Fundstelle: CAug. I 2174
- Datierung: 1726
Fundstelle: Schwarz,LausWB. III 202
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- Datierung: 1727
Region/Autor/Textsorte:
Zürich
Fundstelle: QNPrivatR. II 2 S. 251
- Datierung: 1737
Fundstelle: InterlakenR. 588
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1750
Fundstelle: CCMarch. IV. Cont. 229
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Datierung: 1751
Fundstelle: BernStR. VII 1 S. 121
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
ein lands-kind, wann es ohne erhaltene obrigkeitliche erlaubnus ein in dem ober- oder amt, wo es gebohren ist. vorhandenes ... handwerk auserhalb landes lernet, ... als ein fremder anzusehen ... ist
Datierung: 1769
Fundstelle: BadZftO. 73
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
es ist nicht ueblich noch reichs herkommens, daß die landes-vaeter ihren landes-kindern geschencke machen oder etwas umsonst bewilligen
Datierung: 1769
Fundstelle: Moser,RStändeLand. 1131
- Belegtext:
sollen die ledigen landeskinder dem herrn grafen als dienstknechte und maegde, aber gegen ordentlichen lohn und kost wie andres gesinde, drey jahre in der haushaltung dienen
Datierung: 1771
Fundstelle: Pütter,BeitrStaatsR. I 161
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- digitalisiert von der UB Bielefeld
- Datierung: 1775
Fundstelle: BrschwWolfenbPromt. II 408
- Belegtext:
um das buergerrecht zu erlangen, muß man ... der im lande selbst herrschenden religion beygethan, ein landskind und ein freyer mensch seyn
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. I 656
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1786
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 37 S. 537
- Belegtext:
werden ... die in den fremden kriegsdienst eingetretnen landeskinder als des landesschutzes verlustigte fremdlinge angesehen
Datierung: 1788
Fundstelle: Thomas,FuldPrR. I 460
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Datierung: 1797
Fundstelle: KurpfSamml. V Reg. 18
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- in Google Books
- Datierung: 1804
Fundstelle: ZSchleswHolst. 81 (1957) 136
- Datierung: 1806
Fundstelle: Roman,BadKirchR. 303
Land(es)kind (II)
Erklärung:
auf dem flachen Land lebendes Kind (I), Ggs. Stadtkind.
Wort danach: Land(es)kirche
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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